Hallo @Brapp,
man sollte bei Handel mit Wertpapieren und speziell beim Handel mit Hebelprodukten immer daran denken, dass ein Verlust nur in die Verlustverrechnungstöpfe eingestellt werden kann, wenn nach Abzug der Gebühren noch mindestens € 0,01 übrig bleibt. Eine Anpassung der Gebühren, damit entsprechend 0,01 € übrig bleiben, ist meines Wissens nach, seit 2015 nicht mehr zulässig.
Viele Grüße
immermalanders