Hallo @feichtl ,
...du kannst soviel Anteile an Wertpapieren mit den entsprechenden WKN's auf ein anderes Depot eines Dritten (z.B. Tochter/Sohn mit eingerichtetem eigenem Depot, also Übertrag mit Gläubigerwechsel) übertragen wie du möchtest. Übertragbar in diesem Zusammenhang sind immer ganze Stücke; es geht natürlich auch das komplette Depot. Bei Sohn/Tochter solltest du darauf achten, dass der Depotübertrag von dir auf Sohn/Tochter als "unentgeltlich Schenkung mit Gläubigerwechsel" erfolgen sollte, damit hier keine Abgeltungssteuer getriggert wird.
Es sollte natürlich daran gedacht werden, dass eine Anzeige einer Schenkung (gem. §30 ErbStG) an dein Finanzamt erfolgen müsste. Dazu gibt es entsprechende Musterformulare. Sowohl der Schenker als auch die/der Beschenkte wäre dann mit dieser Anzeige dem Finanzamt gegenüber meldepflichtig.
Abgefragt werden die üblichen Daten wie Name, Steuer-ID, Steuer-Nr., Wohnort, Verwandschaftsgrad, Datum und Wert der Schenkung, Vorschenkungen im letztren 10-Jahreszeitraum usw.....
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...."
Wen muss die Bank bei einem Depotübertrag im Rahmen einer Schenkung informieren?
Werden ab dem 01.01.2009 angeschaffte Bestände unentgeltlich (z.B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft) übertragen, erfolgt grundsätzlich die Meldung „unentgeltlicher Übertrag“ an die zuständigen Finanzbehörden, wobei neben den Transaktionsdaten folgende Angaben des Steuerpflichtigen übermittelt werden: Familienname,..........."
vielleicht auch nochmal hier lesen ------->
und ggfs. hier ----->
Gutes Gelingen+
onra