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Wertlosausbuchung - Verlust steuerlich absetzten bei zwei Depots

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
Aufsteiger
Beiträge: 2
Registriert: 07.12.2023

Hallo @onra,

dieses Jahr habe ich wertlose Aktien aus meinem Consors-Depot ausbuchen lassen um dies steuerlich geltend machen zu können. Zudem habe ich aber neben dem Consors-Depot noch ein Zweitdepot. In beiden Depots stehen netto Gewinne (also in beiden übersteigen die realisierten Gewinne die realisierten Verluste und den Steuerfreibetrag). Nun möchte ich die Wertlosausbuchung aus den Consors-Depot als Verlust geltend machen und diesen mit den Gewinnen aus beiden Depots verrechnen lassen.

 

Brauche ich dafür Verlustbescheinigungen für die beiden Depots um die Wertlosausbuchung aus dem einen Depot auch mit Gewinnen aus dem zweiten Depot verrechnen zu lassen?

 

Grüße

SHK

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
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Beiträge: 2208
Registriert: 12.01.2019

Hallo @SHK,

...du schreibst, dass du bei beiden Depots positive Erträge im Aktientopf stehen hast. Also bekommst du hier die jeweilige Steuerbescheinigung für 2023 für deine Steuererklärung 2023 im nächsten Jahr. Die Wertlosausbuchung wird in der Steuerbescheinigung wohl nicht auftauchen, da diese nicht in den Verlusttopf Aktien der jeweiligen Depotbank gestellt wurde. Also ggfs. alle Kauf- und Buchungsbelege sammeln, damit man eine Nachweisdokumentation am Start hat, wenn das Finanzamt nachfragen möchte.....;).

In der Anlage KAP kannst du dann deine Aktienverluste deiner Wertlosausbuchungen aus 2023 mit den Erträgen aus 2023

entsprechend verrechnen, so dass dir hierfür eine Steuererstattung winken sollte. Deckel wäre hier wohl 20.000 Euronen p.a.

 

mal etwas copy&paste dazu ".......----------------------->....."

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen ab 2020
Gemäß § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG können Verluste
- aus dem (entschädigungslosen) Verfall oder Knock-Out von Optionsscheinen und Zertifikaten,
- aus der Veräußerung, Übertragung und Ausbuchung wertloser Aktien und anderer Wertpapiere,
- aus dem Ausfall oder Teilverzicht bei Anleihen und
- aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen
steuerlich mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden – jedoch begrenzt auf insgesamt
20.000 Euro jährlich. Ist ein Verlustausgleich im Kalenderjahr nicht möglich, werden die Verluste
vorgetragen und können in Folgejahren ausgeglichen werden – wiederum nur bis zu 20.000 Euro
jährlich. Die beschränkte Verlustverrechnung gilt für Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen, die
ab 2020 realisiert werden. Als Veräußerung wertloser Wertpapiere gilt nach Auffassung der
Finanzverwaltung auch ein Verkauf ohne Gutschrift, z. B. weil die Transaktionskosten den
Verkaufserlös auf Null reduziere......."

 

Und wenn du noch etwas mehr dazu lesen möchtest, dann hier lang --------->

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktienverluste-neue-falle-bei-ausgebuchten-oder-wertl...

 

LG+

onra

 


Aufsteiger
Beiträge: 2
Registriert: 07.12.2023

Hallo onra,

 

danke für die schnelle Rückmeldung. Da hoffe ich mal, dass das Finanzamt diese Vorgehensweise bei zwei getrennten Depots auch so akzeptiert. Bei meinem Anruf im zuständigen Finanzamt waren sie jedenfalls mit der Thematik komplett überfordert. Sie wussten noch nicht mal das es zu Wertlosausbuchungen eine Entscheidung des BFH gab oder dass Verlustbescheinigungen nicht rückwirkend beantragt werden können.

 

Viele Grüße SHK


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Beiträge: 2208
Registriert: 12.01.2019

Hallo @SHK ,

...mit deiner sauberen Dokumentation der Kauf- und Wertlosausbuchungsdaten, einigen zitierten § xy; Abs.z EStG und den bereits bekannten Urteilen dazu dürfte hier die Sachlage relativ klar sein; also keine Probleme mit dem Finanzamt. Schließlich können die ja auch noch ein bischen Recherche betreiben - lesen bildet ja bekanntlich...;).

Bei ggfs. noch ausstehendem BVG-Urteil hältst du den Ball mit deinem Widerspruch und Ruhendstellung bis zur endgültigen BVG-Entscheidung im Spiel. Aber du verrechnest ja Aktiengewinne mit Aktienverlusten und das ist ja glasklar geregelt .....;).

 

Viel Glück+

onra

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