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„Steuerliche Verlustverrechnung“ der Consorsbank im Wertpapiergeschäft

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
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Die Consorsbank manipuliert im Wertpapiergeschäft die "Verlustverrechnung" nach eigenem Gutdünken.

 

Beim Kauf von Wertpapieren werden bei der Consorsbank die Papiere mit den Anschaffungswerten erfasst und ins Depot eingebucht. Bei der Ausbuchung dagegen nimmt es die Bank nicht mehr genau, denn ein möglicher Verlust (Totalverlust) wird bei der Ausbuchung in der Verlustrechnung einfach nicht berücksichtigt. Was ist das für eine Buchhaltung? Und das bei einer Bank!

 

Es entspricht banküblichen Usancen, dass Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften von jeder Depotbank in einer „Steuerlichen Gewinn- bzw. Verlustrechnung“ erfasst und dem Kunden als Jahresabschlussunterlage, allein schon aus steuerlichen Gründen, zur Verfügung gestellt werden.


Nur bei der Consorsbank ist das anders. Die Consorsbank führt die Verlustverrechnung nach ihrem eigenen Daführhalten, nach ihrer eigenen Auffassung, nach ihrer eigenen Betrachtungsweise und Anschauung, unabhängig davon ob vollständig oder falsch.

 

Verluste aus Wertpapiergeschäften z. B. bei der Ausbuchung der Papiere infolge Wertlosigkeit (Konkurs der Aktiengesellschaft) fließen nicht in die Verlustverrechnung der Consorsbank ein. Auf Anfrage antwortet die Consorsbank lapidar "Wir als Bank nehmen in diesen Fällen weiterhin keine steuerliche Verlustverrechnung vor."

 

Eine Verlustrechnung, die nicht alle Posten aufführt, ist unrichtig, ist schlichtweg falsch!

Damit gibt die Bank die Unvollständigkeit und damit die Unrichtigkeit der „Steuerlichen Verlustverrechnung“ sogar zu, ohne diesen Mangel abzustellen.

 

Für die Ausbuchung der verlustgebrachten Wertpapiere kassiert die Consorsbank obendrein je Posten relativ sehr hohe Gebühren. Dafür lässt die Consorsbank mit der unvollständigen, damit unrichtigen Verlustrechnung aus Wertpapiergeschäften ihre Kunden gegenüber dem Finanzamt „Im Regen stehen“


Fazit: Finger weg von der Consorsbank!

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
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Beiträge: 3731
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BFH  - VIII R 5/19 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Aktie; Rückzahlung; Vermögensverlust

Rechtsfrage

Führt die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Wertpapierdepot zu einem Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG?

 

@Inaktives Mitglied :

Nur zu Deiner Information:

Das Verfahren ist zwar höchstrichterlich entschieden, aber immer noch anhängig.

Abgeschlossen ist es erst, wenn die entsprechende Verfahrensanweisung bei den Finanzämtern vorliegt, und vorher braucht auch keine Bank die Entscheidung umsetzen.

 

Um Deine Behauptungen zu untermauern: Verlinke doch einfach die Verfahrensanweisung.


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Registriert: 12.01.2019

Hallo @Inaktives Mitglied ,

...das sind schwere Anschuldigungen, ohne Recherchevorarbeit deinerseits!

Die Infos zu den Wertlosausbuchungen hättest du eigentlich relativ einfach recherchieren können. Hast du konkrete Hinweise darauf, dass andere Banken bezüglich des Verlusttopfes ein anderes Gebaren an den Tag legen, als die momentane rechtliche Grundlage es zulässt?

Du kannst den Totalverlust, solange nicht endgültig entschieden ist, bei deiner nächsten Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt sich weigern, diesen Totalverlust gegenzurechnen, dann kannst du immer noch einen fristgemäßen und begründeten Widersruch gegen deinen Bescheid einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten, bis die Rechtsprechung zu dem Thema endgültig am Ende der Fahnenstange angekommen ist.

Die entsprechende Urteilsfindung, auf die du dich berufen kannst,  hat dir@stocksour  ja bereits mit Quelle verlinkt.

 

Liebe Grüße+ erfolg beim FA

onra


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Beiträge: 3731
Registriert: 21.07.2017

Der Erst-Beitrag stammt bei näherem Hinsehen allem Anschein nach nicht von einem CB-Kunden, sondern von einem "Honorar-Basher", der sich an ein etwas zu großes Thema gewagt hat.

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
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Beiträge: 393
Registriert: 14.01.2014

Liebe Community Mitglieder,

 

mit der Consorsbank Community bieten wir unseren Kunden eine Plattform, auf der offen und ehrlich mit einander diskutiert werden kann. Auch kritische Beiträge sind willkommen. Gerne habe ich mich zu dem hier beschriebenen Sachverhalt mit unseren internen Experten ausgetauscht. Von dem Vorwurf der Manipulation möchten wir uns deutlich distanzieren.


Die Forderung nach einer simplen und direkten Verrechnung können wir durchaus verstehen. Wie @stocksour richtig ausgeführt hat, gibt es zur steuerlichen Verlustverrechnung bereits richterliche Urteile. Daraus geht allerdings keine direkte Änderung von Gesetzen und Vorgaben hervor. Somit haben die Urteile für Banken keine allgemein bindende Wirkung entfaltet. Dir Consorsbank nimmt deshalb keine steuerliche Verlustverrechnung vor. Diese kann bei der Steuererklärung über das Finanzamt geltend gemacht werden. Eine Garantie, dass entsprechende Verluste anerkannt werden, gibt es allerdings nicht.

 

Ich hoffe unsere Antwort konnte zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

Beste Grüße aus Nürnberg

 

CB_Michael
Community Manager

 

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