Messerscharf argumentiert von den Bayern:
Kurzfassung:
Hat der Aktionär nach der Maßnahme bilanziell so viel wie vor der Maßnahme, jedoch nunmehr auf mehrere Unternehmensbilanzen verteilt, ist die Maßnahme nicht steuerbar, es sei denn, er erhält unversteuerte Bilanzbestandteile zugeteilt, welche dann selbstredend zu versteuern sind.
Oder siehst Du das anders, @onra ?
(rein rhetorisch gefragt!)