Hallo @Nikl ,
zuerst einmal vielleicht hier nachschauen----->
https://anlegerplus.de/auslaendische-quellensteuer-zurueckfordern/
Aus dem Link per copy&paste zitiert------>
"...Die Höhe der Quellensteuern ist je nach Land unterschiedlich. Und genau da fangen die Probleme an. Denn fallen im Ausland mehr als 15 % Quellensteuer an, müssen bzw. können – sofern ein DBA vorliegt – die Differenzbeträge (X % abzüglich 15 %) direkt beim ausländischen Fiskus zurückgefordert werden. Dies kann je nach Land sehr aufwendig sein.
Gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen kann die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden und zwar maximal bis zu einem Betrag von15 %. Liegt der Quellensteuersatz unter 15 %, dann kann selbstverständlich nur der geringere Steuersatz auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden. Die Verrechnung nimmt in aller Regel die Depotbank automatisch vor. Anleger sollten dies aber immer auf ihrer Wertpapierabrechnung überprüfen. Liegt die ausländische Quellensteuer über 15 %, können sich Anleger den überschüssigen Steuerbetrag von der ausländischen Steuerbehörde zurückholen. Wie viel Aufwand dafür betrieben werden muss, ist von Land zu Land unterschiedlich.
Die Rückerstattungsanträge sind meist in der Landessprache ausgestellt. Und die Depotbanken sind inzwischen vom Bundesfinanzministerium angewiesen, keine Hilfestellungen diesbezüglich mehr anzubieten, da dies eine unbefugte Hilfestellung in Steuerangelegenheiten sei. U. a. Ansässigkeitsbescheinigungen müssen sich Anleger daher nun selbst beim zuständigen (Wohnsitz-)Finanzamt einholen............."
Da dein ETF eine NL-ISIN hat, kannst du hier keine Q-St. aus NL zurückholen, da nach DBA die 15%ige Q-St. in vollem Umfang mit 15% auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar ist. Weil du aber noch im Sparerfreibetrag-Bereich liegst, entstehen dir hier anrechenbare noch nicht angerechnete Q-St., die im Q-St.-Topf so lange aufaddiert werden, bis verrechnet werden kann. Weiteres siehe dann weiter unten----->
Die beste Lösung wäre zunächst steuereinfache Investitionen ohne anfallende Q-St; die zweitbeste die mit mit Q-St < 15%; kein zeit-/kostenaufwendiger Aufwand, da nach DBA max. 15% anrechenbar. Liegst du mit den Erträgen > Sparerfreibetrag, dann ist der zweitbeste steuereinfache Ansatz mit 15% Q-St. identisch mit der Variante ohne Q-St.
Am besten möglichst schnell Erträge erwirtschaften, die über dem Sparerfreibetrag liegen, damit dann bei diesen Erträgen mit Abgeltungssteuer verrechnet werden kann. Solange du damit < Sparerfreibetrag liegst, verpufft dir die von dir generierte anrechenbare noch nicht angerechnete Quellensteuer zum Ende eines jeden Steuerjahres, da der Q-St-Topf ja nicht fortgeschrieben bzw. nicht ins Folgejahr übertragbar ist. Wenn du darüber hinaus unbedingt mit nicht steuereinfachen Investitionen operieren möchtest, dann musst du halt Zeit/Geld investieren, um überschüssige Q-St. aus dem Land X zurückzuholen. Ob sich das in den konkreten Fällen lohnt, kannst du nur selbst beantworten....
Viel Erfolg*
onra