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Kapialertragssteuer bei Wertpapierübertrag?

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
Aufsteiger
Beiträge: 2
Registriert: 11.02.2023

Hallo zusammen,

 

ich habe eine Frage zu Wertpapierüberträgen.

 

Bei meinem letzten Wertpapierübertrag von meinem Einzeldepot auf das Gemeinschaftsdepot mit meiner Ehefrau wurde von der abgebenden Bank Kapitalertragssteuer abgezogen. Übertragen wurde ein ETF (gekauft 2023). Der Übertrag war als Inhaberwechsel - unentgeltlich angegeben. Hier dürfte doch keine Kapitalertragssteuer abgezogen werden?

 

Habe das auch schon an die Bank gemeldet. Feedback steht aber noch aus.

 

Viele Grüße

 

UK

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
Autorität
Beiträge: 2092
Registriert: 12.01.2019

Hallo @UK2017,

...bist u.U. leider in eine Steuerfalle getappt. Grund Depotübertrag mit Gläubigerwechsel 

Allerdings sollte eine Unentgeltlich-Schenkung steuerfrei sein, dazu --->

https://www.gevestor.de/finanzwissen/finanzplanung/depot/depotuebertragung-als-steuerfalle-auf-was-s...

Der unentgeltliche Depotübertrag bei Schenkungen oder Erbschaften

Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag liegt eine Schenkung oder eine Erbschaft vor. Bei einer Erbschaft werden die Daten des Depots, die für die Anschaffung der enthaltenden Papiere nötig sind, auf den Erben übertragen. Steuerliche Abzüge sind seitens der Bank nicht zu befürchten, da eine Abgeltungssteuer aus Erbschaften hier nicht anfällt. Bei Schenkungen werden ebenfalls keine Abgeltungssteuern fällig. Bei einer Übertragung an einen Ehepartner wird ebenfalls keine Abgeltungssteuer fällig. Dieser Gläubigerwechsel ist also immer steuerfrei, weil der ehemalige Depotinhaber bzw. Gläubiger keinen Gegenwert erhält!

Für einen unentgeltlichen Übertrag muss der Bank gegenüber jedoch angegeben werden, dass der Übertrag ohne Zahlung erfolgt ist. Dann übernimmt der neue Depotinhaber die Wertpapiere mit den alten Steuerdaten und für die Anleger entstehen keine Kosten, da die Abgeltungssteuer nicht aktiviert wird.

Allerdings ist das Kreditinstitut dann verpflichtet, dem Finanzamt eine Meldung über den Übertrag ohne Zahlung zu machen, um etwaiger Steuerhinterziehung vorzubeugen. Dieser Schritt gewährleistet, dass die Finanzbehörden über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt werden und der Anleger nichts zahlen muss. Im Folgenden wird vom Finanzamt das Erbschafts-/Steuerschenkungsverfahren eingeleitet...................

 

Man sollte darauf achten, bei welchem Kreditinstitut man plant, das Depot jemandem zu überschreiben. Ein unentgeltlicher Depotübertrag kann schnell Nachteile für den zukünftigen Gläubiger haben. Denn manche Kreditinstitute annullieren das Recht auf Steuerfreiheit der alten Aktien, die vor 2009 gekauft worden sind. Als Begründung wird angegeben, dass diese Wertpapiere für den zukünftigen Gläubiger neu seien und somit, wenn er sie verkauft, auch Steuern gezahlt werden müssen. Insofern sollte man diese Klausel unbedingt vor einem Gläubigerwechsel seines Depots überprüfen, um nicht herbe Verluste zu erleiden!

Entgeltlicher Depotübertrag

Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt beim ab- gebenden Depotinhaber grundsätzlich als Veräußerung und beim aufnehmenden Depotinhaber als Anschaffung der Wertpapiere. Der Übertrag ist damit kapitalertrag- steuerpflichtig, da er einer Veräußerung gleichgestellt wird.

Hier ein Auszug aus dem Link weiter unten------->

 

Der knifflige Punkt für die Steuerbetrachtung liegt in der Art des Übertrages:

 

  • Überträge auf eigene Depots (Einzeldepot auf Einzeldepot mit identischem Inhaber oder Gemeinschaftsdepot auf Gemeinschaftsdepot mit identischen Inhabern) gelten steuerrechtlich nicht als Gläubigerwechsel und sind daher steuerlich unbeachtlich. Eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt daher nicht.

 

  • Unentgeltlicher Übertrag auf Depot eines Dritten bzw. Übertrag auf Depot des Ehegatten (z.B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft) gelten als Überträge mit Gläubigerwechsel. Seit dem 01.01.2010 fallen darunter auch Überträge von Gemeinschafts-/ Einzeldepots auf Gemeinschafts-/Einzeldepots von Ehegatten. Werden ab dem 01.01.2009 angeschaffte Bestände unentgeltlich (z.B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft) übertragen, erfolgt grundsätzlich die Meldung „unentgeltlicher Übertrag“ an die zuständigen Finanzbehörden, wobei nebenden Transaktionsdaten folgende Angaben des Steuerpflichtigen übermittelt werden: Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Anschrift des Steuerpflichtigen sowie dessen Identifikationsnummer nach §139b der Abgabenordnung.

 

 

https://www.brokerexperte.de/steuerfalle-depotuebertrag/

 

Aus Schaden wird man klug und klüger, ....;)

onra


Aufsteiger
Beiträge: 2
Registriert: 11.02.2023

Hallo Onra,

 

danke für die fixe Antwort.

 

"Allerdings sollte eine Unentgeltlich-Schenkung steuerfrei sein, ...." und genauso ist es auch. Deshalb war ich so überrascht. Bisher hat das immer einwandfrei funktioniert (und nein die Grenze von 500.000 € in 10 Jahren schaffe ich nicht).

 

Es war ein Fehler der abgebenden Bank (nicht Consorsbank) bei der Eingabe des Formulars. Würde das als komplett digitaler Vorgang laufen, dann wäre das auch nicht passiert.

 

Fehler wurde immerhin direkt innerhalb von 24 Stunden korrigiert 🙂

 

Der Übertrag war zum Glück niedrig. Je nach Summe hätte da auch ganz schnell das Konto im Minus stehen können.

 

Viele Grüße

 

UK


Autorität
Beiträge: 3721
Registriert: 21.07.2017

Hallo, @UK2017 ,

schön, dass sich der Vorgang in Wohlgefallen aufgelöst hat.

 

Übrigens:

Beim identischen Geschäftsvorfall (Übertrag auf das Depot des Ehepartners bzw. auf ein Gemeinschaftsdepot zusammen mit dem Ehepartner) erscheint bei der Consorsbank folgender Hinweis:

 

Hinweis:

Ein Übertrag vom Einzeldepot eines Ehegatten auf das Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung. Für Wertpapiere, welche im Sinne des §43 EStG relevant sind, ist das abgebende Institut verpflichtet, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen.

 

Und:

Kapitalertragsteuer wird nur fällig bei Übertrag auf ein Depot eines Dritten aufgrund von sonstigen Gründen:

 

CB-Hinweis:

Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut verpflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. Hinsichtlich Wertpapieren, die im Sinne des §43 EStG relevant sind, muss das abgebende Institut im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen abzuführende Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belasten. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Verrechnungskonto in diesem Fall über eine ausreichende Deckung verfügt, da sonst Soll-/Überziehungszinsen anfallen können. Veräußerungsverluste werden im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigt. Als neue Anschaffungsdaten werden die fiktiven Veräußerungswerte an das empfangende Institut übermittelt.

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