abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Freistellungsauftrag 2023 - Problem bei automatischer Erhöhung bei Split auf mehrere Banken

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Gelegentlicher Autor
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 12
Registriert: 19.11.2016

Hallo,

freundlicherweise erhöhen die Banken den Freistellungsauftrag für 2023 prozentual auf den neuen Höchstbetrag.

Hat man den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufgeteilt, kann es zu Rundungsproblemen kommen und die Summe der Freistellungsaufträge insgesamt über dem Höchstbetrag liegen (z.B. 2001 statt 2000 € für Verheiratete).

Formal ist das nicht zulässig, kann und muß aber vom Steuerpflichigen gelöst werden.

 

Daher unbedingt die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge nach automatischer Erhöhung durch die Bank kontrollieren und ggf. Freistellungsauftrag anpassen!

0 Likes
3 Antworten 3

Autorität
Beiträge: 3721
Registriert: 21.07.2017

Ich mache mir wegen Rundungsdifferenzen prinzipiell keine Gedanken, @Kaeptnfiat .

Formal ist das auch zulässig, denn:

Im Jahressteuergesetz 2022 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022) steht die eindeutige Anweisung an die Finanzinstitute (d. i. "der zum Steuerabzug Verpflichtete"), bestehende Freistellungsaufträge um 24,844 % zu erhöhen:

 

d) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
„(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.“


Gelegentlicher Autor
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 12
Registriert: 19.11.2016

Aha, schön, daß Sie sich keine Sorgen machen, soll auch so bleiben 😉

Wo steht, daß es keine Probleme gibt?

Ging das nicht klar genug hervor, daß die Banken den Freistellungsauftrag rechnerisch anpassen dürfen/sollen/müssen,

aber natürlich nicht wissen können, wie die Restbeträge bis zum Maximalbetrag bei anderen Institutionen festgelegt werden?

Der Maximalbetrag ist wo ganz anders festgelegt und es kann gut sein, daß die Überschreitung niemanden interessiert, nur ist das halt m.E. gesetzlich trotzdem nicht als 'erlaubt' festgelegt und von Kulanz habe ich noch nichts gelesen in den Gesetzen.

Man muß ja nicht unbedingt die KI herausfordern, die Überschreitungen erkennt und markiert.

MfG

Kaeptnfiat

0 Likes

Autorität
Beiträge: 3721
Registriert: 21.07.2017

@Kaeptnfiat :

Vom Datenaustausch zwischen den "nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten" und dem FSAK (Kontrollverfahren Freistellungsaufträge) des BZSt hast Du anscheinend noch nichts mitbekommen.

 

Mitbekommen wirst Du aber, wenn die - mit einem sehr niedrigen level von KI - beim BZSt unter Deiner Steueridentifikationsnummer gebildete Summe der von den Instituten gemeldeten, vom Steuerabzug freigestellten Beträge, größer ist als der Sparerpauschbetrag.

 

Ob das Deine 1-€-Bedenken zerstreut, weiß ich natürlich nicht; notfalls kannst Du eine Anlage KAP mit Deiner Steuererklärung einreichen, dann wird eine Überschreitung des Sparerpauschbetrags garantiert erkannt.

Antworten