abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Erhalte keine Informationen zu der Nachlassabwicklung

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 4
Registriert: 08.06.2016

Hallo,

 

ich habe alle erforderlichen Unterlagen für die Nachlassabwicklung bereits eingereicht.

Seit längerem warte ich auf Informationen über den Stand der Nachlassabwicklung bzw. die Überweisung des Geldes.

 

Wenn ich mich telefonisch an das persönliche Betreuungsteam wende, werde ich aufgefordert eine Anfrage per Email zu stellen. Per Email sagt man mir, dass ich mich telefonisch an das Betreuungsteam wenden soll. Es ist also ein Hin und Her.

 

Ich werde auch nicht zu der zuständigen Abteilung für Nachlassabwicklung weitergeleitet. Auch erhalte ich keine zugesicherten Rückrufe von dieser Abteilung. Was muss ich tun, um Informationen über den Stand der Nachlassabwicklung zu erhalten.

0 Likes
28 Antworten 28

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

von immermalanders: "Ist denn die Aussage der Erben im Ausland, dass kein Vermögen (bzw. Vermögenswerte) den Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes verlässt, rechtsverbindlich festgelegt? Nach meinem Verständnis macht es sich das zuständige FA sehr einfach, indem es sagt dass diese Bescheinigung nicht benötigt wird, wenn kein Vermögen ins Ausland transferiert wird. Das würde aber nach meinem Verständnis bedeuten, das die Erben im Ausland leer ausgehen. Werden Sachwerte (z.B. Immobilien oder Wertpapiere) transferiert, können ebenfalls Erbschaftssteuern anfallen."

Weder das Finanzamt noch die Consorsbank haben die Aufgabe, das Erbe gerecht aufzuteilen. Alle Erben (incl. meiner im Ausland lebenden Schwester) haben mir die Vollmacht erteilt, das Vermögen bei der Consorsbank zu verwalten bzw. das Konto aufzulösen und Depotwerte zu übertragen. Es geht hier wegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung aber lediglich um das Erbsteuerrecht. Nur die Person, die Vermögen außerhalb des Geltungsbereichs des Erschaftssteuerrecht verschiebt, ist dafür haftbar. Da die Consorsbank dies nicht macht und es auch nicht von ihr verlangt wird, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich. Ich übernehme jedoch die Haftung laut Gesetz, wenn ich vom deutschen Konto eine Abhebung mache und ins Ausland verbringe, um meiner Schwester einen Erbteil zugänglich zu machen. Das ist derzeit aber nicht notwendig, da das Vermögen (z.B. auch Immobilienbesitz und ein weiteres Depot bei einer anderen Bank)  in Deutschland verbleiben. Meine Schwester wohnt zwar im Ausland, hat jedoch weiterhin Vermögen und Immobilienbesitz in zwei Bundesländern Deutschlands.

Der Wortlaut des Gesetzes „(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

Kein Vermögen, das die Consorsbank noch einbehält, wird meiner Schwester zur Verfügung gestellt. Es wird lediglich auf Konten und Depots transferiert, auf die meine Schwester selbst keinen Zugriff hat. Geld wird auf ein Nachlaßkonto ohne Gläubigerwechsel übertragen. Depotwerte nur an in Deutschland wohnhafte Erben. Trotzdem bleibt meine Schwester nicht ohne Erbe, da noch andere Werte existieren, die aber nicht im Besitz der Consorsbank sind.

0 Likes

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

Es geht hier um das Informationsdefizit. Die Consorsbank liefert kaum Informationen, was zur Abwicklung des Nachlasses (Auflösung, Transfer von Geld und Depotwerten)  erforderlich ist. Es werden überflüssige Anforderungen gestellt und wesentliche Informationen unterschlagen.

Anfangs wurden noch nicht einmal Informationen zu Depotwerten hinsichtlich Abgeltungssteuer und Erwerbsdatum zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht.  Dann werden mit Abstand von Monaten Stück für Stück weitere Bedingungen gestellt.

So wundert es nicht, dass die Bearbeitung eines Nachlasses mehr als ein Vierteljahr dauert.

Die Consorsbank sollte besser ganz zu Beginn alle Erfordernisse und Möglichkeiten nennen. Das tut Sie leider nicht. Der Höhepunkt ist nun, dass mir das Finanzamt heute auf telefonische Anfrage offenbart hat, das die Consorsbank wegen DSGVO die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erhält, weil die zum Antrag erforderliche Auskunftsgenehmigung des Steuerpflichtigen fehlt. Die Consorsbank hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung Anfang Juni angefordert und es nicht für nötig erachtet, diese Auskunftsgenehmigung bei uns einzuholen. Das diese erforderlich ist, hätte die Consorsbank wissen müssen und bei uns einfordern sollen. Hat sie aber nicht. Abgesehen davon ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht notwendig, wie zuvor bereits beschrieben.

0 Likes

Autorität
Beiträge: 4472
Registriert: 06.02.2015

@torxuser 

Anderer Ansatz: Sobald der aufgeteilte Wert der Erbmasse, den Freibetrag übersteigt, muss Erbschaftssteuer gezahlt werden. Wenn ich mich richtig erinnere, ist es dabei egal, ob es sich um Geld, Wertpapiere oder Immobilien handelt. Hat ein Erbe Auslandsbezug muss sichergestellt werden, dass die Erbschaftssteuer korrekt abgeführt wird, bevor das Erbe übertragen wird. Dabei geht es beim "übertragen" wohl weniger um das überweisen in ein Anderes Land, sondern dass es einen Gläubigerwechsel gibt und der Gläubiger wohnt nicht im Geltungsbereich der Erbschaftssteuer.

 

Die Finanzämter BW haben zu eine Service-Seite und dort gibt es zu diesem Thema eine Infoseite.

Auf der Seite steht "Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt."

 

Eventuell lohnt es sich einen Fachanwalt für Erbschaftsrecht zu beauftragen, besonders wen es sich um eine höhere Erbmasse handelt. Möglich, dass es noch ganz andere Fallstricke gibt, die sich erst hinterher zeigen.

 

0 Likes

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

@immermalanders:

Der Ansatz ist falsch. §20 des Erbschaftssteuergesetzes regelt die Haftung, damit ein zu "übertragenes Vermögen" nicht der Erbschaftssteuer entzogen wird. Das zu übertragende Vermögen fällt jedoch nicht in die Hände einer im Ausland lebenden Person, da für die Geldübertragung kein Gläubigerwechsel stattfindet und die Depotwerte auf deutsche Konten von in Deutschland wohnhaften Eigentümern übertragen werden sollen. Die Haftung laut §20 beschränkt sich auch nur auf den Betrag der zu übertragen ist und nicht auf die Gesamterbschaft. Da genug Erben vorhanden sind, zwischen denen die Erbschaft aufgeteilt wird, fällt überhaupt keine Erbschaftssteuer an. Das kann man allein daran erkennen, das zuvor, als unser Vater vor wenigen Jahren gestorben ist, auch keine Erbschaftssteuer angefallen ist Unsere Mutter war (wegen Verzicht der Kinder auf Pflichtanteil) Alleinerbin.  Jetzt sind aber 4 Erben/Kinder vorhanden und der Freibetrag ist folglich ohne besondere Umstände schon bei 1,6Mio. So hoch ist das Erbe nicht. Laut eingereichter Erbschaftssteuererklärung fällt deshalb keine Steuer an. Amtlich wird es natürlich nur durch den Bescheid, aber es gibt für die Consorsbank sowieso keinerlei Haftungsrisiken, da sie nur für das zu übertragende Vermögen ins Ausland bzw. an eine im Ausland wohnhafte Person haftet. Diese Person bekommt von der Consorsbank nichts.  Also ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung vollkommen überflüssig.  Auch die von Ihnen genannte Informationsseite bezieht sich immer auf die direkte Zahlung von einer Bank/Versicherung/Person ins Ausland bzw. zur Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Zitat: "...wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer an ausländische Berechtigte auszahlen oder zur Verfügung stellen." Das trifft hier nicht zu.

Es bleibt sowieso das grosse Problem der schlechten Information durch die Consorsbank an die Hinterbliebenen. Das Handling ist grottenschlecht. Wenn schon eine Unbedenklichkeitserklärung von der Consorsbank selbst angefordert wird  ... warum dann auch noch unvollständig, so daß diese nicht vom FA ausgestellt werden kann?

0 Likes

Autorität
Beiträge: 4472
Registriert: 06.02.2015

@torxuser 

Ich denke mal, dass es mit der Bearbeitung weitergehen könnte, sobald Consors eine amtliche Unbedenklichkeitserklärung bzw. eine amtliche Bestätigung dass keine Erbschaftssteuer fällig ist vorliegt.

 

0 Likes

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

Ja so ist es. Obwohl es nicht notwendig ist und die Bearbeitung viel Zeit kostet, die Vermögen kostet.

Schlimm ist die schlechte Kommunikation und Abwicklung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung hat die Consorsbank selbst beim Finanzamt angefordert und uns lediglich davon in Kenntnis gesetzt. Dabei ist der Antrag der Consorsbank unvollständig gestellt worden. Das kostet nochmal Zeit, weil er unbearbeitet beim FA liegen bleibt. 

Das Gesetz soll davor schützen, das Vermögen vor Entrichtung der möglicherweise fälligen Erbschaftsteuer aus dem Geltungsbereichs des Gesetzes verschwindet.  Das kann jedoch mit den gewünschten Transaktionen nicht passieren. Deshalb entfällt die Haftung. Entfällt die Haftung, dann ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich.

In einem Schreiben vom Bayerisches Landesamt für Steuern v. 07.01.2015 an die Banken steht ja auch:

"Bei einer Mehrheit von Erben, von denen lediglich ein Teil zu den ausländischen Berechtigten im Sinne des §20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zählt, tritt eine Haftung ohnehin nicht ein, soweit die Bank das Guthaben den inländischen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbquoten zur Verfügung stellt."

0 Likes

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

Die Schlussworte des letzten Schreibens von der Consorsbank sind bezeichnend:

"Es ist uns sehr wichtig, dass Sie die Hintergründe unseres Handelns verstehen und zielführend mit uns zusammenarbeiten.

Wir werden daher in Zukunft nicht mehr auf dieses Thema eingehen.

Beste Grüße

xxx
Kunden-Service"

0 Likes

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

Die Consorsbank weiss wirklich nicht, was sie will:

Im Juni schreibt sie uns: Die Consorsbank hat beim Finanzamt Köln-West die Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert. Alle von den Erben direkt benötigten Unterlagen sind eingetroffen. Im Juli schreibt man uns, die erteilten Vollmachten sind nicht ausreichend, aber die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhält man direkt vom zuständigen Finanzamt. Im August schreibt man uns, die Erben sollen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zusenden.

Was denn nun?  Jeden Monat kommt die Consorsbank mit anderen (Nach-)forderungen.

So wird das nichts.  Kundenzufriedenheit kann man so nicht bewirken.

Es wäre gut, wenn sich mal ein Häuptling oder das Qualitätsmanagement der Consorsbank diese Vorgänge ansieht.

0 Likes

Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
Beiträge: 31
Registriert: 09.09.2019

...und schon wieder eine unsinnige neue Forderung. Das von uns am 21.06.2022 eingesandte Formular W-8BEN sei falsch ausgefüllt worden und solle neu eingereicht werden. NEIN! - Das Formular ist richtig ausgefüllt worden, aber die Consorsbank versteht die eigene Ausfüllhilfe nicht. An drei Stellen wird eine Nationalität abgefragt und das hat einen Sinn. Zuerst wird der Wohnsitz der Person abgefragt, dann die Nationalität der Person selbst und drittens in welcher Nation die Person einkommensteuerpflichtig ist. Da die Person jedoch Grenzgänger ist, also im Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, wird in Deutschland versteuert. Sowas scheint die Consorsbank nicht zu kennen und bemängelt, das für die Steuer Deutschland eingetragen ist, obwohl die Person im Ausland wohnt.

Natürlich kann man das nicht direkt klarstellen, weil ein Anruf und Gespräch mit dem Sachbearbeiter konsequent abgelehnt wird.

Jetzt dauert es vermutlich wieder mindestens 6 Wochen, bis man meine schriftliche Antwort zur Kenntnis nimmt. 

Die Nachlassangelegenheit nimmt kein Ende - weil man die zuständige Person niemals direkt ans Telefon bekommt.

Wir drehen uns ständig im Kreis, weil Informationen stückweise kommen und falsch interpretiert werden.

0 Likes

Autorität
Beiträge: 4472
Registriert: 06.02.2015

Folgende Regeln zur Steuerpflicht in den USA gelten:

 

Substancial Presence Test: US-Steuern zahlen oder nicht?
Sie müssen eine amerikanische Steuererklärung abgeben, wenn Sie sich innerhalb der letzten drei Kalenderjahre insgesamt 183 Tage oder mehr in den USA aufgehalten haben. Der „Substancial Presence Test” ermittelt Ihre Steuerpflicht auf Basis einer dreiteiligen Berechnung. Es zählen:

  • 100 % Ihrer Anwesenheitstage in den USA im aktuellen Jahr
  • Ein Drittel Ihrer Anwesenheitstage in den USA im vergangen Jahr
  • Ein Sechstel Ihrer Anwesenheitstage in den USA im vorletzten Jahr

Wenn die Zusammenrechnung dieser drei Werte einen Zeitraum von 183 Tagen oder mehr ergibt, dann sind Sie in den USA steuerpflichtig.

 

(Quelle: https://www.americandream.de/steuern-in-den-usa/)

 

0 Likes
Antworten