Liebe Consorsbank,
einer der Gründe damals zur Consorsbank zu wechseln war der Vorzug des bargeldlosen Kreditkartenverkehrs im Ausland ohne die horrenden Zusatzkosten von anderen Anbietern.
Da dies nun entsprechend dem neuen Leistungsverzeichnis entfällt kann ich leider die Consorsbank nicht mehr weiter empfehlen und werde mir sicher eine Kreditkarte bei einem anderen Anbieter nehmen, der mir diese Konditionen - ebenfalls ohne laufende Kosten - weiterhin bieten kann.
Schade, denn somit geht das Konzept "alles in einer Hand" zumindest für mich nicht mehr auf...und ich ärgere mich, dass ich viele Empfehlungem im Freundes- und Bekanntenkreis aufgrund des ehemals attraktiven Angebots der Consorsbank ausgesprochen habe.
Meines Wissens wurde das auf Nachfrage genauso kommuniziert, dass das Buchungsdatum gilt, eventuell sogar in diesem Thread. Ich würde somit davon ausgehen, dass die AGBs diesbezüglich auch rechtlich wasserdicht sind.
Vielen Dank.
Was hier evtl. kommuniziert wurde spielt keine Rolle.
Das mit den AGBs stimmt:
dort ist vertraglich genau folgendes vereinbart:
"KartenEINSATZ in Wettbüros, Casinobetrieben und Lotteriegesellschaften
2,50%, mind. 5,00 Euro" (ab 5.12.2015)
nicht mehr und nicht weniger
Das ist jetzt zwar ein bissche Haarspalterei, aber das "Preis- und Leistungsverzeichnis", dass hier zitiert wurde, sind nicht die kompletten AGBs und äußert sich überhaupt nicht dazu, ob bei der Abrechnung von Kreditkartenzahlungen das Buchungs- oder Einsatzdatum maßgeblich für Gebühren ist.
In den AGBs steht statt dessen dies:
8.2 Zusätzliche Regelung für die VISA Card
Die VISA Card Umsätze werden auf dem Abrechnungskonto am Tage des Eingangs bei der Bank verbucht.
Mit Eingang ist wohl nicht Auth, sondern Presentment gemeint, das ist ja noch verkehrsüblich… (Vgl. zu den Begriffen: https://getmondo.co.uk/blog/2015/12/02/3-second-sandwich/ Erklärung ist auf Englisch)
Zwar steht in § 305c Abs. 2 BGB, "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.", aber das hilft nicht so wirklich weiter, zumal beide Möglichkeiten ja beide ihre Legitimation haben.
Ich gebe ja zu, dass mir als Jurist, das lesen noch leichter fällt.
Es geht um die Kosten jeweils 5 €.
Das Preis- und Leistungsverzeichnis vor dem 5.12. gilt.
kostenpflichtig ist der Karten """EINSATZ""" ab dem 5.12. KARTEN-EINSATZ
"KartenEINSATZ in Wettbüros, Casinobetrieben und Lotteriegesellschaften
2,50%, mind. 5,00 Euro " (ab 5.12.2015)
Wann die Visa-Debitoren buchen und wann die Consors Bank bucht ist völlig egal.
Das Datum steht in Klammern und nicht direkt bei Karteneinsatz, welches den allgemeinen Sachverhalt beschreibt. Diese Verbindung ist von Dir konstruiert.
Da nicht ausdrücklich gesagt wird, um welches Datum es sich handelt, wird ein Jurist vermutlich da nach gehen, was "branchenüblich" ist. Die Consorsbank lässt die AGBs sicherlich von einem Hausjuristen gegenlesen. Ich wünsche also viel Glück beim Klagen.
Die Zeile existiert vertraglich erst ab dem 5.12.
"KartenEINSATZ in Wettbüros, Casinobetrieben und Lotteriegesellschaften
2,50%, mind. 5,00 Euro"
vorher gab es die ja nicht, darum geht´s ja
von klagen war keine Rede, Anzeige wg. Verdacht auf Betrug
Genau. "KartenEINSATZ" beschreibt zeitlos den gebührenpflichtigen Sachverhalt. Das Datum in Klammern gibt an, ab wann das gilt. Und hier wird branchenüblich das Buchungsdatum genommen.
Das Datum in Klammern ist von mir, außerhalb des Zitats.
Es geht vor allem um den 4.12. und evtl um den 3.12.
Die Daten stehen weiterhin auch so im Verwendungszweck der Lastschriften.
Wenn das Datum nicht mal in Klammern stand, dann stärkt das ja meine Interpretation noch, dass alle Regeln der neuen AGB einheitlich per Buchungsdatum in Kraft treten und die einzelnen Punkte zeitlos die gebührenpflichtigen Sachverhalte beschreiben.