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Die entscheidenden Änderungen – Besteuerung von Fondsanteilen ab 2018

28.09.2017 08:54

Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen.

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Die Besteuerung auf Fondsebene

 

Durch die beschlossene Investmentsteuerreform erfolgt ab 2018 eine Angleichung von deutschen und ausländischen Publikumsfonds in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung. Bei nachfolgenden Erträgen wird direkt bei der Fondsgesellschaft 15% Körperschaftsteuer einbehalten:

 

  • Dividenden und Ausschüttungen inländischer Gesellschaften
  • Mieten aus inländischen Immobilien
  • Veräußerungserlöse aus inländischen Immobilien

Hinweis:  Bei Riester und Rürup-Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung.

 

 

Die Teilfreistellung als Ausgleich

 

Um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden, wird die sogenannte Teilfreistellung eingeführt. Sie wird bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale berücksichtigt. So profitiert der Anleger zum Beispiel bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.

 

Die Einführung einer Vorabpauschale

 

Neu eingeführt wird die sog. Vorabpauschale (VAP). Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird folgendermaßen ermittelt: Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des Basiszinses. Diese wird anteilig für jeden vollen Monat, den der Investmentfonds im Depot gehalten wird, ermittelt. Die VAP wird jährlich besteuert, erstmalig zum 02.01.2019. Bei Veräußerung wird die bereits versteuerte VAP in voller Höhe berücksichtigt. Die VAP ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt und kann auch nicht negativ werden. 

 

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Die Abschaffung des bisherigen Bestandschutzes für alte Fondsanteile

 

Die Neuregelungen beziehen sich auch auf Fondsanteile, die der Anleger vor dem 1. Januar 2009 gekauft hat. Für diese galt bislang ein besonderer Bestandsschutz, den der Gesetzgeber nunmehr abschafft. Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen sämtliche private Einkünfte aus Kapitalvermögen der sogenannten Abgeltungssteuer. Diese sieht vor, dass eine Belastung mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) erfolgt. Diese Regelung betrifft auch die Wertsteigerung, die ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen realisiert. Allerdings waren bislang alle Verkaufsgewinne aus Fondsanteilen, die ein Investor vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat, von dieser Vorschrift ausgenommen und dementsprechend in voller Höhe steuerfrei.

 

Künftig keine Steuerfreiheit mehr bei der Veräußerung von Altanteilen

 

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.

 

Einmaliger Freibetrag

 

Es wird für Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.

Wie sehen Sie die Neuregelungen ab 2018? Halten Sie sie für sinnvoll oder stehen Sie den Änderungen eher kritisch gegenüber? Diskutieren Sie gerne mit anderen Lesern.

 

Fazit:

 

  • Fondsanteile gelten zum 01.01.2018 als neu angeschafft
  • Einführung einer Vorabpauschale für die Versteuerung von Wertzuwächsen
  • Persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro als Ausgleich des Wegfalls des Bestandschutzes für Fondsanteile aus einem Kauf vor dem 1. Januar 2009 über die Einkommensteuererklärung des Anlegers
9 Kommentare

Regelmäßiger Besucher

Leider ist dem Beitrag nicht zu entnehmen, ob sich auch was für Zetifikte-Inhaber ändern wird.

 

Kann mir einer was dazu sagen ?

 

Habe grössere Menge Zertifikate aus Zeiten vor AGST und AGST-Zeit im Bestand, die Erträge aus einem Underlying-Basket bis 2030 sammeln und ausschütten. Was ist mit denen ? 

 

(bzw: werden Performance-Index-Zertifikate davon verschont bleiben und "ad infinitum" der AGST unterliegen) 


Regelmäßiger Autor

Hallo,

mir ist der Punkt:

[...]

Wer Fonds vor 2009 gekauft hat, muss die Erträge ab 2018 versteuern. Somit fällt der bisherige Bestandsschutz weg. Beim Verkauf gibt es aber einen Freibetrag von 100.000 Euro, welcher über die Veranlagung geltend gemacht werden muss.

[...]

nicht klar. Auf anderen Finanzseiten habe ich gelesen, dass es nur um die Erträge ab 2018 geht und der Freibetrag auch nur dafür vorgesehen ist.  Oder ist damit der ganze Ertrag, den ich seit 2009 erwirtschaftet habe, gemeint?

Gruss

Marko


Moderator

Hallo @mawa2210,
danke für Ihre Anfrage. 

Leider dürfen wir zu steuerlichen Angelegenheiten keine Auskunft geben. Ich habe aber Ihre Fragen an die zuständigen Kollegen weitergeleitet. 

Freundliche Grüße
Christina
Community Moderator


Gelegentlicher Autor

Soweit ich aus Zeiten vor Einführung Abgeltungssteuer richtig erinnere gibt es keinen Bestandsschutz für Zertifikate. 

Wenn ich richtig informiert bin gilt der angesprochene Freibetrag pro Person für Erträge ab 01.01.2018


Aufsteiger

Hallo Mitanleger,

 

wenn ihr das tiefer studieren wollt, dann kann ich euch diese Seite empfehlen: http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/ 

Insgesamt auch eine gute Finanzseite...


Regelmäßiger Autor

@lomovino: Das ist richtig. Für Zertifikate galt kein Bestandsschutz.

 

@bauerflo77: Danke für den Link. Das Thema ist ja noch ätzender als ich dachte.


Regelmäßiger Besucher
Die Erläuterung: "Wer Fonds vor 2009 gekauft hat, muss die Erträge ab 2018 versteuern. Somit fällt der bisherige Bestandsschutz weg" ist so nicht korrekt. Richtig ist, dass Wertzuwächse bei vor 2009 erworbenen Fondsanteilen zum 31.12.2017 steuerfrei "eingeloggt" werden. Wertzuwächse ab 01.01.2018 sind dann grundsätzlich nicht mehr steuerfrei, hierfür gilt aber der Freibetrag von 100.000. Euro. Ich finde, Consors sollte das richtig stellen. Im Moment liest sich die Erläuterung so, als sei es ratsam, Alt-Fondsanteile noch vor dem 31.12.2017 aus steuerlichen Gründen zu veräußern. Das wäre durchaus ein Fehlschluss.

Autorität

@6stefan2, laut InvStRefG §56 Abs. 6 gibt es bei der Veräußerung von den Alt-Anteile einen Freibetrag von € 100.000, der solange für Alt-Anteile gilt, bis dieser komplett aufgebraucht ist. Die Buch-Gewinne werden dann, wenn ich das richtig verstanden habe, jeweils zum Jahresende besteuert. Um den Freibetrag zu nutzen muss man jeweils selbst aktiv werden und eine Steuererklärung abgeben.

 

Der betreffende Absatz in §56 aus dem InvStRefG lautet:

(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind
1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und
2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsggeschützten Alt-Anteilen 100.000 Euro übersteigt.

 

 

Grüße

immermalanders