Dank für die Antwort. Bei Geschiedenen gibt es zwei gesetzliche Vertreter die im Eröffnungsantrag ebenso abgefragt werden, wie die c/o Adresse des Kindes. Daher kann ich der Argumentation, nicht folgen. Die c/o Adresse des Kindes ist normalerweise eine der beiden gesetzlichen Vertreter-Adressen, aber das kann sich natürlich ändern, daher möchte dies auch ändern. Leider finde ich nirgends die Möglichkeit diese c/o Adresse des Kindes zu ändern.
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