Vermutlich hat die Bank die Ersatzbemessungsgrundlage angewandt und auf 30% der Anschaffungskosten Steuern einbehalten, § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG. Sollte hier wirklich ein "Verkauf" und nicht bloß eine "Übertragung" zwischen fremden Dritten stattgefunden haben, kann diese Ersatzbemessungsgrundlage durch Nachweis der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises durch Einreichung der Anlage KAP korrigiert werden. Die Verrechnung kann nur mit Aktiengewinnen erfolgen, dieses gilt allerdings nicht für Altaktien, deren Verluste sind grds. nicht mehr verrechenbar (seit 2014). Mangelt es an einer Veräußerung (=kein Verkauf sondern Übertragung/Ausbuchung) kann der Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hat der Verkauf nicht zwischen fremden Dritten stattgefunden, wird er vom Finanzamt wahrscheinlich als Gestaltungsmissbrauch eingestuft.
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