Wenn in 2017 die Gewinne aus Aktienverkäufen höher als die Verluste waren, gibt es keinen Verlust nach 2018 vorzutragen. Im konkreten Fall sollte im Kontoauszug 12/17 des Verrechnungskontos eine Steuergutschrift aus nachträglicher Verlustverrechnung gebucht sein. Es sei denn, die zum Verlust führenden Aktien wurden vor 2009 gekauft, dann wirkt sich der Verlust steuerlich nicht aus.
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