Sind die in der Einzelabrechnung (Ertragsthesaurierung ) im vorliegenden Fall angegebenen Beträge für - "Brutto, Ertragswiederanlage im Fondsvermögen, daher keine Kontogutschrift" und - anrechenbare nicht verrechnete ausländische Quellensteuer dann im maßgeblichen Veranlagungsjahr (Vorjahr) schon anzugeben bzw. überhaupt steuerrelevant? Ich gehe davon aus, dass diese Beträge zunächst - bis zur Veräußerung - nur nachrichtlich einzustufen sind, damit der Überblick über die kumulierten Beräge bei späterer Veräußerung gewahrt bleibt. Wann sind hier Einträge in die Zeilen 15 u/o 51 vorzunehmen?
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