Da die Anpassungen des BGB im Rahmen der SEPA-Einführung mit heißer Nadel getrickt wurden, liegt die Gesetzeslage derzeit im Graubereich. Nach § 675r darf die Empfänger-Bank allein anhand der IBAN gutschreiben. Nach 675t muß die Empfängerbank den Betrag aber unverzüglich DEM ZAHLUNGSEMPÄNGER gutschreiben. Ja was denn nun? Da es derzeit noch nicht zu höchstrichterlicher Rechtsprechung gekommen ist, arbeiten manche Banken so, manche Banken so. D. h. auch die Banken sind einem permanenten Rechtsrisiko ausgesetzt. Die Überweisung könnte also zurücküberwiesen werden oder sie wird einfach gutgeschrieben. wie die Consorsbank das macht, weiß ich nicht, ich kann nur von meiner Arbeit in einer anderen Bank berichten, daß wir ab einem bestimmten Betrag die Namen immer noch kontrollieren.
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