Bei einer "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" wird der Begünstigte nach dem Tod des ursprünglichen Konto-/Depotinhabers steuerpflichtig, das betrifft sowohl die Erbschaftssteuer als auch später die Einkommensteuer für die Erträge aus dem übertragenem Vermögen. Der Vorteil liegt nicht im steuerlichen Bereich sondern ausschließlich im problemlosen Übergang des Vermögens (kein Testament erforderlich, kein Erbschein erforderlich, keine Auseinandersetzungen des Begünstigten mit evtl. vorhandenen Erben usw.).
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