Jetzt habe ich noch einmal mit zwei Mitarbeitern des Betriebsstättenfinanzamtes der Bank gesprochen. Der Tenor war dort: Die Abführung der Kapitalertragssteuer ist erst einmal in Ordnung. Die bank hat sich an das geltende Recht gehalten. Einspruch kann ich bei dem Betriebsstättenfinanzamt nicht einreichen, da ich ja dort keinen Verwaltungsvorgang hatte. Einspruch bei der Bank einzureichen hat auch keinen Sinn, da die bank nach dem im Augenblick geltenden Recht alles richtig gemacht hat. Daraufhin habe ich noch mit einer Mitarbeiterin der Einkommensteuerabteilung meines Finanzamtes gesprochen. Dort wurde mir geraten, den Fall in der Einkommensteuererklärung für 2016 zu dokumentieren und dem Abzug dort zu widersprechen, falls bis dahin das BFH-Urteil noch nicht ergangen sein sollte. Falls das Urteil vom BFH bis dahin ergangen sein sollte und keine weiter Instanz mit diesem Sachverhalt behelligt wird, wurde mir empfohlen, den Einkommensteuerbescheid gründlich zu prüfen, da sich derartige Urteile wohl nicht immer ganz zeitnah in der Software der Finanzämter wiederfinden. Grundsätzlich ist, laut den von mir gesprochenen Mitarbeitern der Finanzämter, die Abführung der Kapitalertragssteuer durch eine Bank kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Zahlung ähnlich einer Umsatzsteuervorauszahlung, einer Einkommensteuervorauszahlung,... Abgerechnet wird zum Schluss bei der Einkommensteuererklärung. Falls hier vielleicht ein Steuerberater, Finanzbeamter oder ähnlich Sachverständiger mitliest, wäre ich für eine Korrektur oder Klarstellung des Sachverhaltes sehr dankbar. Ich bin, wie gesagt, nur Laie und Betroffener!
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