Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist bewusst, dass die Consorsbank griechische Personalausweise nicht zur Legitimation akzeptiert, diese unangenehme Erfahrung habe ich ja bereits machen müssen. Meine Frage/Beschwerde zielt jedoch mehr darauf ab, wieso das der Fall ist und wieso das nicht von Anfang an offen kommuniziert wird. Das Geldwäschegesetz schreibt ein Identifikationsdokument vor, dass die Bestimmungen im Sinne der Ausweispflicht erfüllt. Dies ist beim griechischen Personalausweis der Fall - wobei es irrelevant ist, dass einige Angaben darauf nur im griechischen Alphabet aufgedruckt sind. Bitte korrigieren Sie mich, falls ich mich irre, aber es scheint darauf hinauszulaufen, dass die Consorsbank sich prinzipiell außer Stande sieht, einige in griechischen Buchstaben aufgedruckte Angaben zu verifizieren. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Consorsbank um eine Marke einer der größten internationalen Banken der Welt handelt, ist das ein Armutszeugnis, das seinesgleichen sucht. Ganz zu schweigen davon, dass jede Menge Konkurrenten derartige Probleme nicht zu haben scheinen. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre es kundenfreundlich, darauf direkt bei bzw. vor dem Versuch der Kontoeröffnung hinzuweisen, sodass man sich die Zeit und den Ärger sparen kann. Abgesehen von der Perspektive der Kundenfreundlichkeit muss ich nach wie vor feststellen, dass die Consorsbank offenbar lediglich von griechischen Kunden das Vorlegen eines kostenpflichtigen und nach geltendem Recht nicht notwendigen Ausweisdokumentes verlangt. Es dürfte daher interessant sein, feststellen zu lassen, ob die Unfähigkeit, gültige Ausweisdokumente zu verifizieren, ein rechtmäßiges Ziel für die mittelbare Diskriminierung im Sinne des AGG darstellt.
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