Man kann die Frage so ohnehin nicht beantworten, denn nicht die Einkünfte müssen unter dem Grundfreibetrag liegen, sondern das zu versteuernde Einkommen. Und da erfolgt ja auch noch die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen, Spenden, außergewöhnlichen Belastungen etc. Um den Verlust auf jeden Fall steuerlich berücksichtigen zu können, hätte es noch die Möglichkeit gegegben, eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG zu beantragen (Antrag bis zum 15.12. des Jahres erforderlich). Dann werden die entstandenen Verlustuste bescheinigt und könnten bei der Veranlagung berücksichtigt werden, soweit die Verluste aufgrund der Anlagenklassen verrechenbar sind. Das ist aber natürlich für das Jahr 2014 jetzt nicht mehr möglich.
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