Na klar, Bedenken kann man beliebig produzieren. Was @ngzero schreibt, hat bei Weitem nicht für alle Banken Gültigkeit. Ob zugeteilte oder individuell erstellte Pin im Falle des Missbrauchs eine Relevanz hat, kann ich mit meinem Kenntnisstand, was den Versicherungsschutz angeht, verneinen. Den Versicherungsfall der Banken regeln im Übrigen die Versicherungsbedingungen der Bankpolicen. Des Weiteren kann man darauf hinweisen, dass die Haftungsfrage, im Falle einer unberechtigten Geldautomatenverfügung, grundsätzlich nicht geklärt ist. Eher ist es immer so, dass die Banken sich hier in Beweisnöten befinden und ihr Versicherer eintrittpflichtig ist. Für Kleinkrimminelle sind das trotzdem trübe Aussichten, spätestens beim zweiten Mal darf der Oberschlaue dem Richter erklären, wie das nun war.
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