Hallo, zum Thema habe ich die nachfolgende Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen gestellt: Sehr geehrte Damen und Herren, den Sparerfreibetrag von 801 € kann man in Zeiten der Nullzinspolitik nur noch z.Bsp. mit Aktienanlagen in Anspruch zu nehmen. Pech nur, wenn man in Unternehmen investiert hat, die eine steuerfreie Dividende zahlen. Durch die Reduzierung des Einstandskurses ist die Dividende erst einmal steuerfrei, so daß ich den Steuerfreibetrag nicht einsetzen kann. Dieser Verfällt, da nicht in Anspruch genommene Beträge nicht in das nächste Jahr übertragen. Dafür fällt dann später bei Verkauf der Aktie unter der Voraussetzung, daß der Kurs nicht abgesackt ist, Steuer an, da der Freibetrag nicht reicht. Ich halte diese Verfahrensweise speziell für Kleinanleger ungerecht. Man wird um die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags gebracht. Die steuerfreie Dividende ist durch die praktizierte spätere Veranlagung doch nicht steuerfrei, sondern als Kapitalertrag zu versteuern. Und müssen Gewinne nicht ohnehin in dem Jahr versteuert werden, in dem sie anfallen? Eine andere Möglichkeit wäre, daß nicht in Anspruch genommene Freibeträge bis zur Höhe der Dividende vorgetragen werden. Ich bitte um eine Information. Mit freundlichen Grüßen Hier die Antwort: Sehr geehrter Herr .... , zu Ihrer E-Mail-Anfrage vom 12. Juni 2019 gebe ich Ihnen gern die folgenden Informationen: Die Regelungen zur Abgeltungsteuer waren im Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. Bundestags-Drucksache 16/4841 vom 27. März 2007) enthalten: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/048/1604841.pdf Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wurde der Werbungskostenabzug pauschaliert durch den sogenannten Sparer-Pauschbetrag, in dem der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag aufgegangen sind. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei Ledigen 801 Euro und bei Verheirateten / eingetragenen Lebenspartnern 1.602 Euro. Damit sind alle Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgegolten. Ein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der Sparer-Pauschbetrag wird hierbei bereits unterjährig durch Beibehaltung des Freistellungsverfahrens gewährt. Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag im deutschen Einkommensteuergesetz, der die Steuerbemessungsgrundlage, bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum, ändert. Lediglich § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaubt, dass der nicht ausgeglichene Verlust aus einem Veranlagungszeitraum im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Verlustrücktrag oder in einem der folgenden Veranlagungszeiträume als Verlustvortrag abgezogen wird: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html Eine Änderung des Sparerpauschbetrags könnte nur mit einer Änderung der Abgeltungsteuer erfolgen. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass zunächst der automatische internationale Informationsaustausch über Finanzkonten etabliert sein muss. Erst dann wird die Bundesregierung Entscheidungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Abgeltungsteuer treffen. Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße Im Auftrag Die Antwort ist natürlich an meinem Anliegen vorbei. Ich hatte fast nichts anderes erwartet. Mich würde die Meinung der Community zu dem von mir benannten Problem interessiere. Oder liege ich da vollkommen daneben? Beste Grüße
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