Diese Altverluste waren in 2013 letztmals mit Aktiengewinnen verrechenbar, das stimmt und ist auch nicht zu ändern. Allerdings werden die Verlustvorträge auch weiterhin festgestellt. Verrechnen kann man sie allerdings künftig nur noch mit Gewinnen nach § 23 EStG. Und da sind außer Gewinnen aus Immobiliengeschäften innerhalb der Spekulationsfrist nicht mehr viele Möglichkeiten vorhanden.
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