Es stellen sich in dem Thema zu den neuen Sätzen 5 und 6 im §20 Absatz 6 folgende Problematiken: Es muss stets unterschieden werden zwischen: A) Transaktionen mit WKN B) Eurex-Geschäfte Welche Verluste werden noch in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt, die aber schon unter §20 Absatz 6 Satz 5 oder Satz 6 fallen? Dabei muss auch das Jahr 2020 und 2021 auseinandergehalten werden. A1) Was gehört aktuell zu §20 Absatz 6 Satz 5? Unklar sind vor allem alle Varianten von Zertifikaten und Optionsscheinen. A2) Was gehört aktuell zu §20 Absatz 6 Satz 6? Verfallene Zertifikate und Optionsscheine ohne Rückzahlung. Unklar ist aber, fallen diese unter Satz 5 oder Satz 6? Unklar sind verfallene Zertifikate und Optionsscheine mit Einlösung zu 0,001€. Gehören diese zu Satz 5 oder Satz 6 oder fallen sie gar nicht unter §20 Absatz 6? Wie verhält es sich mit diesen Geschäften in 2020? Wurden in der Jahresbescheinigung 2020 schon Verluste im Sinne von Satz 6 für Zeile 15 Anlage KAP ausgewiesen oder wie es aussieht, komplett weggelassen? Wann genau gilt eine Aktie als wertlos und fällt eine Ausbuchung oder eine Veräußerung unter Satz 6, wie verhielt es sich 2020? B1) Eurex Call-Optionen sowie CFD´s fallen unter Satz 5. Worunter fallen wertlos verfallene Eurex Call-Optionen, unter Satz 5 oder Satz 6? B2) Stillhalterpositionen fallen laut BMF-Schreiben vom 11.11.2020 nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 und fallen ohnehin unter einen anderen Pargraphen. Bleibt dies so, gilt dies für alle Stillhaltergeschäfte, also für alle verkauften Optionen auf Aktien und! auf Indizes, die glattgestellt ("geclosed") wurden. B3) Cash-Settlements bei Stillhalterpositionen fallen unter Satz 5. Dies führt zu der Gefahr, dass der Optionskäufer diese Variante während der Laufzeit wählt und der Stillhalter nicht mehr die Möglichkeit zum Glattstellen hat. Ist aber in der Praxis bei Index-Optionen nicht üblich/möglich? Folgende Problematiken stellen sich auf administrativer Ebene für die Kunden und vor allem bzgl. deren Rechtssicherheit und Erfüllung ihrer Pflichten ggü. dem Finanzamt: Erledigt die inländische Bank (bei Auslandsbrokern müssen die Kunden ohnehin alle selber machen, da bin ich gespannt, wie sich dies in der Praxis in Bezug auf Satz 5 und Satz 6 verhalten wird) den gesamten oder einen Teil oder gar keinen administrativen Aufwand für die Kunden? Welche Geschäfte stellt sie bereits von sich aus in den allgemeinen Verlusttopf, welche nicht? Kundenproblematik 1): Der Kunde hat über 20.000€ Verluste, die unter Satz 5 fallen: a) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden nicht bescheinigt. => Der Kunde muss dies berichtigen und die entsprechenden Geschäfte über die Abrechnungen und der Erträgnisaufstellung herausfiltern (oder im schlimmsten Falle, alle pdf-Abrechnungen von allen Geschäften ausdrucken, damit das Finanzamt theoretisch - nach einem Aufwand, der in der Praxis unmöglich ist - überprüfen kann, ob nicht noch mehr solcher Geschäfte aufgetreten sind) und in der Steuererklärung angeben und alle zu viel erhaltenen Verrechnungen nachzahlen. b) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden nicht bescheinigt. => Der Kunde muss die Verluste und entsprechende Gewinne! manuell herausfiltern, den Betrag mit Belegen in der Steuererklärung abgeben und sich die 20.000€ verrechnen lassen, die darüber hinausgehenden Verluste können dann auf die Folgejahre übertragen werden (wo stehen diese Verluste dann?), allerdings niemals in der Praxis verrechnet werden, denn jeder weiss, dass neuen Gewinnen auch wieder neue Verluste mit sich bringen, so dass immer wieder nur die neuen Verluste bis 20.000€ verrechnet werden können in 2022, 2023 etc. etc.. c) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen und muss nur noch nachzahlen. d) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen und sich die 20.000€ verrechnen lassen. Kundenproblematik 2): Der Kunde hat 1 - 20.000€ Verluste, die unter Satz 5 fallen: a) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden nicht bescheinigt. => Muss der Kunde diese trotzdem in der Steuererklärung angeben (mit dem entsprechenden administrativen Aufwand, siehe oben), da er ja theoretisch bei anderen Banken auch Verluste haben kann und das Finanzamt das prüfen muss? b) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden nicht bescheinigt. c) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen. d) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen. Fazit: Welche Pflichten der Kunde/Steuerzahler hat und welche Pflichten die Bank hat, bzw. welche Hilfestellungen diese dem Kunden freiwillig gibt (in der für sie vom Gesetzgeber bewilligten "Übergangszeit"), sind noch sehr unklar. Zu hoffen bleibt, das zeitnah praktikable und sichere Lösungen für beide Seiten gefunden werden. Über allem steht, dass die Gesetzeslage unklar ist, einige wichtige Fragen unbeantwortet sind und in dem Wust von den nicht gänzlich vorhandenen Informationen und unterschiedlicher Interpretation bzw. einem Auseinanderdriften von Definitionen Das dieses Gesetz unsinnig ist und allen Beteiligten einen unnötigen, großen Ärger, niemanden und schon gar nicht der Gesellschaft einen Nutzen bringt, steht wohl außer Frage. Dazu gibt es auch einige Aussagen von Juristen, die sich aber in ihrer Sprache dabei sehr zurückhalten. Niemand, die Banken anscheinen schon gar nicht, möchten mit der Regierung anecken und haben sich wie auch die Kunden seit Beschluss dieses Gesetzes 2019 öffentlich sehr zurückhaltend für diesen doch recht großen Skandal (denn wo gibt es den Steuern über 100% und wo Steuern auf Verluste, denn dies ist in der Praxis die Folge aus dem Gesetz, bzw. noch mehr eine Einstellung all dieser Geschäfte, um Steuern von über 100% bzw. Steuern auf Verluste zu vermeiden) gezeigt haben. Womöglich kam dieses Gesetz, dass in einem Schnelldurchlauf Ende 2019 beschlossen wurde, nur aus einer Retourkutsche auf eine BFH-Entscheidung, bei der in Sachen Totalverluste zugunsten von Tradern entschieden wurde, auf Initiative eines engagierten Politikers zustande und ist in seiner Wirkung vollkommen über das Ziel hinausgeschossen. Dieses entstandene Chaos gefällt aber in unserer heutigen Zeit leider einer großen Interessengruppe.
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