Hallo @schaetzelein,
in die Verlustverrechnungstöpfe gehen nur Geschäfte bei denen nach Gebühren mindestens 1 Cent übrig bleibt. Verfällt ein Hebelprodukt wertlos, wird der Verlust, soweit mir bekannt ist, nicht in die Verlustverrechnungstöpfe übernommen. Eine Ausnahme sind der Verfall von Long-Positionen an der EUREX. Dort gilt aber auch, dass bei einem Verkauf mindestens 1 Cent gutgeschrieben werden muss, damit der Verlust berücksichtigt werden kann. Ein anpassen der Gebühren um dies zu erreichen ist nicht (mehr) zulässig.
Wenn ich das richtig verstanden habe, kann man einen solchen Verlust auch nicht über eine Steuererklärung geltend machen.
Grüße
immermalanders