Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2008 gilt für Aktienverkäufe die Regelung, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen und sonst mit nichts steuerlich verrechnet werden dürfen.
Der Fall:
Das klagende Ehepaar aus Schleswig-Holstein hatte im Streitjahr 2012 beim Verkauf von Aktien einen Verlust von 4819 Euro eingefahren. Mit anderen Kapitalanlagen erzielte es Gewinne in Höhe von 3380 Euro. Nach den geltenden Regeln mussten die Kläger auf die Kapitalerträge 845 Euro Steuern zahlen. Stattdessen will das Paar diese Gewinne mit dem Verlust aus den Aktienverkäufen verrechnen; die Steuer auf den Gewinn aus anderen Anlagen würde dann entfallen.
Die Haltung des BFH:
Der BFH will dem stattgeben. Die Sonderregelung sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen rechtfertigenden Grund gebe. Die vom Gesetzgeber angeführte Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen bestehe nicht. Daher soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es die Regelung ebenfalls für verfassungswidrig hält.
Damit wird 13 Jahre nach seiner Einführung eine von Anlegern von Beginn an, wenn auch widerwillig, verinnerlichte Regelung auf den höchstrichterlichen Prüfstand gestellt. Es bleibt abzuwarten, wie lange der Transmissionsriemen auf der Antriebswelle der Mühle der Justiz bleiben muss und in welcher Form das Mahlgut ausgeliefert wird.