Im letzten Jahr habe ich einen Optionsschein gekauft, der sich nicht so entwickelte, wie ich das vorausgesagt habe - merkwürdig! Wer kauft denn noch Volkswagen!!
Jedenfalls läuft dieser Optionsschein im März aus und würde ohne Gegenwert ausgebucht werden. Anderenfalls könnte ich den Optionsschein noch verkaufen, bzw. an die ausgebende Bank zurückgeben. Wegen der AGB bekäme cb wohl nur Gebühren in derselben Höhe wie der derzeitige Kurswert von wenigen Euro. Also würde ich für "0" "verkaufen" und hätte damit den Verlust des gesamten Einsatzes.
Welche von beiden Versionen würden wohl in die Verlustverrechnung steuerlich einfließen? Oder gar keine?
Nach derzeitigem BMF-Schreiben sollen Verluste nicht anerkannt werden, wenn die Position ohne Gegenwert verkauft wird. Bleibt denn diese BMF-Einschätzung noch bestehen in Hinblick auf das BFH-Urteil VIII R 13/15, bei dem über ein ausgefallenes Darlehen im Rahmen einer Insolvenz entschieden wurde. Jaja, ich weiß, anderer Sachverhalt - neue Entscheidung nötig!
Was tun? Verkauf zu 0 oder Verfall abwarten? Wann bucht cb einen Verlust ein?