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Verlustrealisierung Optionsschein - Kurs kleiner als Gebühren

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Im letzten Jahr habe ich einen Optionsschein gekauft, der sich nicht so entwickelte, wie ich das vorausgesagt habe - merkwürdig! Wer kauft denn noch Volkswagen!!

 

Jedenfalls läuft dieser Optionsschein im März aus und würde ohne Gegenwert ausgebucht werden. Anderenfalls könnte ich den Optionsschein noch verkaufen, bzw. an die ausgebende Bank zurückgeben. Wegen der AGB bekäme cb wohl nur Gebühren in derselben Höhe wie der derzeitige Kurswert von wenigen Euro. Also würde ich für "0" "verkaufen" und hätte damit den Verlust des gesamten Einsatzes.

 

Welche von beiden Versionen würden wohl in die Verlustverrechnung steuerlich einfließen? Oder gar keine?

 

Nach derzeitigem BMF-Schreiben sollen Verluste nicht anerkannt werden, wenn die Position ohne Gegenwert verkauft wird. Bleibt denn diese BMF-Einschätzung noch bestehen in Hinblick auf das BFH-Urteil VIII R 13/15, bei dem über ein ausgefallenes Darlehen im Rahmen einer Insolvenz entschieden wurde.   Jaja, ich weiß, anderer Sachverhalt - neue Entscheidung nötig!

 

Was tun? Verkauf zu 0 oder Verfall abwarten? Wann bucht cb einen Verlust ein?

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Bloß nicht verkaufen! Dann geht der Verlustvortrag eventuell flöten! Ich verstehe die BMF-Schreiben so, dass es nur bei Verfall eine Verlustverrechnung gibt. So absurd das auch ist.
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Ich bin mir nicht sicher, ob es inzwischen ein neues Urteil zu diesem Thema gibt aber die Urteile, dass man Verluste bei einem Verfall anerkannt werden, beziehen sich auf am Terminmarkt gehandelte Optionen. 

@Hape1977, vor ein paar Jahren war es noch zulässig, dass der Broker die Gebühren entsprechend anpasst damit noch € 0,01 übrig bleiben, aber das ist inzwischen gesetzlich nicht mehr erlaubt.

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So! Problem gelöst! *freu*
VW war jetzt weit genug runtergeknallt, dass ich die OSe mit 17€ über Gebühr verkaufen konnte. Also darf CB jetzt auch mit Gewinnen verrechnen...

Alles wird gut, nur Geduld!
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