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Verluste gegenrechnen

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Ich besitze schon seit langer Zeit nur noch 1 Aktie von Solarworld, nachdem aus 100 Aktien diese 1 gemacht wurde. Hier habe ich also große  Verluste gemacht 99,63%.

Ist es richtig, dass ich, wenn ich nun diese Aktie verkaufe und den Verlust mit anderen Gewinnen aus Aktienverkäufen  gegen rechnen kann?

Ich frage das, weil ich gerade erst anfange mit dem traden hier und mich über einen Austausch  bezüglich Gewinn-/Verlust Gegenrechnung freuen würde.

Kann mir da Jemand Tipps geben? 

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Hallo @Andi1063,

 

die Verluste dürfen nur in den Verlustverrechnungstopf gestellt werden, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

 

  • Die Aktie wurde nach dem 31.12.2008 gekauft und unterliegt der Abgeltungssteuer
  • Der Verkaufserlös nach den Gebühren ist mindstens 1 Cent

 

Sind beide Bedingungen erfüllt, werden die Verluste in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Wurde bereits dieses Jahr Abgeltungssteuer abgeführt, wird diese entsprechend erstattet...

 

 

Grüße und erfolgreiches handeln

immermalanders

 

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Der Kurs von Solarworld lag am Freitag bei 1,192. Wie sieht es bei Consors mit den Gebühren bei so einem geringen Verkaufswert aus? Ich kenne es von vor einigen Jahren bei der DAB von Optionsscheinen so, dass die Gebühren entsprechend angepasst wurden, dass noch ein Minibetrag gutgeschrieben wurde.

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@Sigrid_W, leider ist dieses Vorgehen seit einiger Zeit (Anfang 2015, wenn ich mich richtig erinnere) nicht mehr erlaubt.

Was man machen könnte ist, dass man Stücke hinzukauft um beim Verkauf der Position noch einen Restwert zu erhalten. Dies stellt keine Aufforderung dar so vorzugehen, jeder muss dies selbst für sich entscheiden.

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Wenn ich das mit einem Kaufkurs von 1,19 € und einem Verkaufskurs von 1,18 € rechne, sind das in etwa 9 Stück, die nachgekauft werden müssten. Wobei zusätzlich noch einmal ein Verlust von 20,01 € entstehen würde. Am Ende sollten dann so 0,67 € im Depot verbleiben.

 

Riskant, wenn man so knapp Verluste machen würde. Aus Sicherheitsgründen wären demnach ein bis 2 Stück mehr besser, was den Verlust nur bedingt wesentlich höher treiben würde.

 

Wenn ich das richtig sehe, hat der Treadersteller vermutlich noch nicht seinen Sparerfreibetrag mit Gewinnen ausgereizt. Da wird dann effektiv nichts mehr verrechnet. In dem Fall wäre es ein zusätzlicher Verlust. Mögliches aber auch gewagtes Unterfangen.

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Verstehe ich das richtig...Wenn ich die 1Aktie verkaufe, kann es sein, dass hier gar nichts in meinen Verlust-Verrechnungstopf rein kommt? Wieso das Denn? Ich habe doch effektiv mehrere 100 € Verlust gemacht mit dieser Aktie, die mal 100 Stk. waren.

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@Andi1063, das BMF (Bundesministerium der Finanzen) weist im Schreiben vom 9.10.2012 darauf hin, "dass eine Veräußerung nicht anzunehmen ist, wenn der Veräußerungspreis nicht höher als die tatsächlichen Transaktionskosten ist". Am 18.01.2016 gab es eine erneute Anpassung, die aber nur den Wertlos Verfall von Long-Positionen an der EUREX betreffen. Zwischen den beiden Schreiben gab es noch eine Anpassung, dass die Gebühren nicht angepasst werden dürfen, damit noch ein positiver Verkaufserlös übrig bleibt...

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@Andi1063

Weil unsere Herrschaften Politiker das in ihrer unendlichen Weisheit so beschlossen haben.

 

Vor dem BHF sind zu dem Thema wohl einige Verfahren anhängig. Und die Rechtsprechung tendiert mittlerweile eher dazu, den Steuerpflichtigen Recht zu geben.

 

BTW ich habe vor Jahren mal wegen der 2 Verlustverrechnungstöpfe an das Bundesfinanzministerim geschrieben: "... ich hätte gern eine plausible Erklärung dafür, warum Verluste aus dem Verkauf hochspekulativer Papiere mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden können, die aus dem Verkauf von Aktien aber nicht einmal mit Dividenden."

 

Darauf kam als Antwort: "...

Ziel der Einschränkung der Verlustverrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen ist die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte bedingten drohenden Hauhaltsrisiken.

 

Die Erfahrung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen.

 

Denn viele Steuerpflichtige veräußerten während des Börsencrashs 2000 bis 2002 ihre Aktien unter Verlust, so dass allein aus Veräußerungsgeschäften, die innerhalb der bisher geltenden einkommensteuerrechtlichen Jahresfrist vorgenommen wurden, bis Ende 2002 Verluste in Höhe von 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden konnten.

 

Würde man zukünftig eine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Aktien jedoch mit anderen Erträgen aus Kapitaleinkünften zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe drohten.

 

Der Gesetzgeber ist zugleich für verfassungsgemäße und den Maastricht-Kriterien gemäße öffentliche Haushalte verantwortlich. Er muss daher im Rahmen der erforderlichen und ihm nach ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Gesamtabwägung befugt sein, von vornherein - und damit auch für jeden Normadressaten erkennbar - strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um drohenden Haushaltsrisiken vorzubeugen."

 

Der größte Witz ist der Teil mit den Maastricht-Kriterien und den Haushaltsrisiken, die man mit der 'Euro-Rettung' eingegangen ist. Da geht es um ganz andere Summen als die läppischen 11,2 Milliarden. 😉

 

Ist immer wieder schön, wenn auf Nachfragen entlarvende Antworten kommen, aus denen klar hervorgeht, dass es Politikern (gerade auch der Partei, die sich das mal wieder auf die Fahnen schreibt) absolut nicht um Gerechtigkeit sondern nur um Maximierung der Einnahmen geht.

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Immerhin eine ehrlich Antwort wie es scheint! 😉

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@Myrddin

Stimmt. Hier noch eine ehrliche Antwort aus dem SPD-Parteivorstand zur Abgeltungssteuer vor der letzten Bundestagswahl: "... Entsprechend unseren Beschlüssen ist geplant, zunächst den Abgeltungssteuersatz auf 32 Prozent zu erhöhen und zwar unter Beibehaltung des Optionswahlrechtes.

Sofern das Aufkommen dieser Abgeltungssteuer dann geringer ausfallen sollte, als die voraussichtlichen Einnahmen bei der Besteuerung mit dem
persönlichen Einkommensteuersatz werden wir die Abgeltungssteuer innerhalb von drei Jahren abschaffen und die Kapitalerträge wieder der synthetischen Besteuerung
unterwerfen."

 

Auf meine Anmerkung, dass das Aufkommen aus der Abgeltungssteuer nur dann höher ausfallen könnte, wenn viele Steuerpflichtige mit niedrigerem Steuersatz auf die ihnen zustehende Erstattung verzichten - oder mache ich da einen Denkfehler? - kam keine Antwort mehr.

 

Ausgangspunkt war mein Vorschlag, zwecks Gleichbehandlung aller Kapitaleinkünfte für Aktien zum ganz alten Verfahren zurückzukehren. Damals wurde zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung die von der AG gezahlte anteilige Körperschaftssteuer auf ausgeschüttete Gewinne auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet. Das Halbeinkünfteverfahren war auch nicht schlecht. Durch die Abgeltungssteuer sind Aktionäre mit niedrigem persönlichen Steuersatz massiv belastet worden. Profitiert haben lediglich Anleger mit hohem Steuersatz. Das war dann auch wahnsinnig gerecht.

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