abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Handhabung Kinderdepot

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Beobachter
Beiträge: 4
Registriert: 22.11.2017

Guten Abend zusammen,

 

habe einige Fragen zur Handhabung eines Kinderdepots. Wer kann helfen?

 

a) Die geringe Risikoklasse (RK 3, richtig?) schließt doch die Übertragung höher riskanter Wertpapiere von einem anderen Depot auf das Kinderdepot nicht aus, oder?

 

b) Falls Übertragung möglich, wie können dann die Anschaffungskosten für diese Wertpapiere durch den Inhaber des übertragenden Depot steuerlich geltend gemacht werden?

 

c) ergänzend zu b): Wie werden die Anschaffungskosten geltend gemacht, wenn nur Teile der Position übertragen werden? Werden dann die Anschaffungskosten anteilig ermittelt?

 

d) Falls Überragung möglich, würde sich nicht hierdurch die (natürlich nicht zulässige) Möglichkeit ergeben, das Kinderkonto nur zur Übertragung und zum anschließenden Verkauf von Wertpapieren zu nutzen, um den Freibetrag auch des Kindes ausschöpfen zu können? Glaube nicht, dass das gewollt ist.

 

e) Sind Übertragungen von Wertpapieren vom Kinderdepot auf das eigene Depot mit Einschränkungen versehen, oder gibt es hier keinerlei Restriktionen?

 

Vielen Dank für fachkundige Antworten!

 

Nick

0 Likes
2 Antworten 2

Autorität
Beiträge: 1089
Registriert: 30.08.2016

zu a) richtig

 

zu b) Die Anschaffungskosten der übertragenen Papiere gehen auf das Kind über, wenn es sich um einen unentgeldlichen Übertrag handelt.

 

zu c) ja

 

zu d) Das ginge. Allerdings wird der Verkaufserlös dem Verrechnungskonto des Kindes gutgeschrieben und das Geld gehört dem Kind.

 

zu e) Das weiß ich nicht. Rechtlich gibt es auf jeden Fall Einschränkungen. Das Depot gehört dem Kind und man kann nicht nach Belieben darüber verfügen.


Regelmäßiger Autor
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Beitragsunterstützer
  • Kommentator
  • Community Beobachter
Beiträge: 28
Registriert: 03.06.2017
Weil mein Sohn gerade ein Jahr alt ist, habe ich mir Deine Gedanken auch schon gemacht. Sigrid hat das gut erklärt.

Zu den Anschaffungskosten: ¶ 20 Absatz 4 Satz 6 EStG.

Grundsätzlich müssen, bei allem, was für das Kind getätigt wird, beide Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Sollten Geschäfte beabsichtigt sein, die dem Kind nicht nur Vorteile, sondern Risiken bringen, muss ein Ersatzpfleger durch das Amtsgericht bestellt werden, der die Auswirkungen für das Kind überprüft.

Ich halte es für legal, dem Kind Aktien zu übertragen, die enthaltenen Gewinne in seinem Namen zu realisieren und versteuern. Der Übertrag ist auch erbschaftsteuerpflichtig, aber durch hohe Freibeträge meist steuerfrei.

Verfügen darfst du über das Kapital hernach nicht mehr alleine. Überträge werden auch durch die Banken gemeldet. Deshalb musst du dabei angeben, ob ein Gläubigerwechsel stattfindet (das Kind ist ein anderer Gläubiger)!

Ich denke immer "in der Sippe". Früher oder später bekommt mein Sohn das Geld ja eh. Wenn ich es ihm schon schenke, dann darf er auch die Gewinne versteuern und behalten. So muss ich ihm später kein Auto und keine Miete bezahlen...
Antworten