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Freistellungsauftrag bei Depotübertrag

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Aufsteiger
Beiträge: 3
Registriert: 31.10.2020

Hallo zusammen,

 

ich spiele aktuell mit dem Gedanken, ggf. zu einem anderen Broker zu wechseln. Vor diesem Hintergrund stellt sich mir die Frage, wie mit meinem Freistellungsauftrag umzugehen ist.

 

Aktuell habe ich bei der consorsbank einen FSA i.H.v. 750 € eingerichtet. Dieser ist auch bereits vollständig ausgeschöpft. Wenn ich nun aber inkl. der Verrechnungstöpfe zu einem anderen Broker wechsle, frage ich  mich, ob ich auch den FSA i.H.v. 750 € "mitnehmen" bzw. übertragen muss.

 

Kurz gefragt: muss der FSA bei jener Bank verbleiben, bei welcher in der Vergangenheit bereits Gewinne realisiert wurden, oder er muss er zur neuen Bank übertragen werden, bei welcher künftig die Gewinn- und Verlustverrechnung fortgesetzt werden wird.

 

Vielen Dank im Voraus für Ihre/eure Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Timo

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Der FSA gilt immer für ein Kalenderjahr. Für 2020 hast du ihn ausgeschöpft. Ab 01.01.2021 kannst du bei der neuen Bank einen neuen Freistellungsauftrag anlegen. Den alten solltest du zum 31.12.2020 beenden, es sei denn, du löst das alte Depot/Konto noch bis dahin auf.

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Aufsteiger
Beiträge: 3
Registriert: 31.10.2020

Vielen Dank für deine Antwort, Hawkwind!

 

das grundsätzliche Prinzip eines FSA ist mir natürlich (halbwegs) bekannt. Neu ist für mich jedoch das Thema Depotübertrag bzw. Übertrag der Verrechnungstöpfe.

 

Ich habe mir gedacht, dass es evtl. sein könnte, dass der FSA stets bzw. zum Jahresende bei jener Bank eingerichtet sein muss, bei welcher zu diesem Zeitpunkt auch die Verlustverrechnung durchgeführt wird (also bei der neuen Bank). Schließlich könnte ja durchaus - falls ich noch in diesem Jahr Anlagen mit signifikantem Verlust veräußern sollte - eine nachträgliche Steuergutschrift erfolgen, oder? Wenn nun aber die neue Bank keinen FSA vorliegen hat, fehlt ihr doch die Grundlage für eben jene Berechnung der Gutschrift. Oder stehe ich hier irgendwo auf dem Schlauch?

 

Ich hoffe, ich konnte meine Gedankengänge halbwegs nachvollziehbar schildern...

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Enthusiast
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Wenn der FSA weg ist, dann ist er weg. Die FSA bei der anderen Bank sind ja vermutlich auch schon aufgebraucht.

 

Wenn beim Altdepot noch was verrechnet wird, hast du entweder eine Gutschrift auf deinem Verrechnungskonto oder ein Minus in deinem Verrechnungstopf (so war es zumindest bei mir, als der FSA weg war). Falls ein Verlust übrig bleibt, kannst du ja eine Verlustbescheinigung beantragen. Ich kann mich nicht erinnern, dass bei mir jemals der FSA wieder hochgebucht wurde. Kann mich aber auch täuschen oder es war bisher nie der Fall.

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Aufsteiger
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Hmm, ich versuche es nochmal mit einem vereinfachten Zahlenbeispiel zu konkretisieren:

 

Angenommen, man hätte bei der Consorsbank im laufenden Jahr bislang:

- 1000 € Gewinne mit Aktien realisiert

- einen FSA i.H.v. 750 € eingerichtet, der somit ausgeschöpft wurde

 

-> nun folgt der Depotwechsel inkl. der Verrechnungstöpfe 

 

Jetzt realisiert man bei der neuen Bank aber 500 € Verluste durch Aktienverkäufe.

 

Meinem Verständnis nach besteht dann ein Recht auf Steuerrückerstattung, da ja im Gesamtjahr 2020 nun nur noch 500 € Gewinn durch Aktien realisiert wurden und daher zu viel Steuern entrichtet wurden. Tatsächlich hätten in diesem Beispiel ja überhaupt keine Steuern bezahlt werden müssen, da man mit den 500 € Gewinn ja unterhalb der 750 € des eigentlichen FSA liegt.

 

Und daher die Frage: Von welcher Bank bekäme man dann die Steuerrückerstattung und bei welcher Bank muss sich der FSA zu diesem Zeitpunkt befinden?

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Deine Vorstellung ist schon richtig. Aber: dein FSA ist bei der alten Bank gestellt und vollständig ausgeschöpft. Bei der neuen Bank kannst du somit in diesem Jahr keinen weiteren FSA stellen. Somit bleiben für die Verluste bei der neuen Bank nur der Verlustverrechnungstopf.

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Und daher die Frage: Von welcher Bank bekäme man dann die Steuerrückerstattung und bei welcher Bank muss sich der FSA zu diesem Zeitpunkt befinden?

@TimoP :

In Deinem Beispiel bekommst Du die Steuerrückerstattung von KEINER Bank, sondern vom Finanzamt, sofern Du für das verlustträchtige Depot

 

1. bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung beantragst

2. Deine Steuererklärung 2020 um die Anlage KAP erweiterst und (bei Antragsveranlagung: bis spätestens 31.12.2024) abgibst.

>Stichwort: Bankenübergreifende Verlustverrechnung.

 

Den Freistellungsauftrag kannst Du zwar grundsätzlich ändern/reduzieren, aber nur auf den bereits verbrauchten Betrag; anderenfalls müsste die Verflossene (Bank!) Dir die wegen des FSAs nicht bezahlten Steuern nachträglich abknöpfen.

 

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