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Ablauf von Call-Optionsscheinen die nicht im Geld sind

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Registriert: 08.01.2018

Es geht um den Lufthansa Call-Optionsschein SH1G55 von der Société General

der am 15.12.2023 den letzten Handelstag und den Verfallstag hat.

 

Der Basiswert ist 9 € und der Kurs der Lufthansa lag heute bei ca. 8,2 € und der Kurs der Option ist 0,001 €.

Bei einem Verkauf würde ich 1 € erhalten und bei - 3,95 € Verkaufskosten ein Endergebnis von -2,95 € erzielen.

Da ich also kein positives Ergebnis erziele, kann ich den Verlust nicht gegen Gewinne verrechnen.

 

Wenn ich früher den Optionsschein - ohne zu verkaufen - habe auslaufen lassen, bekam ich 1 € ausbezahlt und konnte den Verlust verrechnen.

 

Ist das heute immer noch so, oder verfällt der Optionsschein zwangsweise wertlos?

 

Vielen Dank im Voraus für eine schnelle Antwort 

 

 

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
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Beiträge: 2185
Registriert: 12.01.2019

Hallo @HvdH,

.....ein Total-Verlust würde nicht mehr in den Allgem. VVT gestellt; also Verrechnung ausschließlich über Steuererklärung Anlage KAP.

 

....."nach Ablauf des Übergangsjahres 2021 werden ab 2022 entstehende, auf Bankebene nicht mehr
verrechenbare Verluste aus Termingeschäften in der Jahressteuerbescheingung in der Zeile „Höhe
des Verlustes im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG“ ausgewiesen. Des Weiteren werden
erzielten Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften vor und nach
Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) angegeben. Diese zusätzlichen Ausweise in der
Steuerbescheinigung erleichtern die Steuererklärung und die Geltendmachung und Verrechnung der
Verluste in der Veranlagung......"

 

Allerdings!!!!!! ------>

Verkaufst du als Anleger ein solches Papier mit Verlust oder bekommst es mit Verlust zurückgezahlt, stellt deine Depotbank den Verlust folglich in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf ein. Sie verrechnet den Betrag dann laufend mit Gewinnen zum Beispiel aus ETF- oder Fonds-Verkäufen oder auch mit Zins- oder Dividendenerträgen. In diesem Fall greift keine Verlustverrechnungsbeschränkung.

Aber Vorsicht: Erzielst du mit einem der genannten Papiere einen Totalverlust, greift die 2020 eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 Einkommensteuergesetz für Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung. Beobachter gehen davon aus, dass das BMF auch dann von einer Wertlosigkeit ausgehen könnte, wenn die Transaktionskosten größer als oder gleich hoch wie der Veräußerungserlös sind. Sofern der Erlös die Transaktionskosten auch nur geringfügig übersteigt, sind die Verluste hingegen laufend und in voller Höhe verrechenbar.

Anleger sind daher gut beraten, einen solchen Totalverlust gar nicht erst entstehen zu lassen – oder Produkten den Vorzug zu geben, bei denen er von der Konstruktion her gar nicht erst entstehen kann.

Grüße+

onra

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