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NV-Bescheinigung und Höhe der Kapitalerträge

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Aufsteiger
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Beiträge: 1
Registriert: 22.03.2015

Liebe Community,

 

wenn man über eine gültige NV-Bescheinigung (Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung) verfügt, hat diese ja nur Gültigkeit, solange man mit allen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrag bleibt. Dieser lag im Jahr 2014 bei 8.345€.

 

Wird vom Auszug der Jahressteuerbescheinigung, die "Höhe der Kapitalerträge" auf diesen Grundfreibetrag angerechnet, oder werden die Einkünfte noch einer Verlustrechnung unterzogen bevor sie auf den Betrag angerechnet werden?

 

Beispiel:

Herr M. hat bei seiner depotführenden Bank eine NV-Bescheinigung hinterlegt, er arbeitet nicht und ist in den letzten Jahren nicht über insgesamte Einnahmen über 8000€ gekommen.

 

Er hat am 01.01.2014 drei Fonds (A+B+C) gekauft zu jeweils 5.000€. Mit Ausführungstag 31.12.2014 hat er alle drei Fonds wieder verkauft.

Fonds A steht jetzt bei 10.000€ (Gewinn 5.000€).

Fonds B steht ebenfalls bei 10.000€ (Gewinn 5.000€).

Fonds C ist gefallen und steht bei 1.000€ (Verlust 4.000€).

 

Angenommen Herr M. hat keine weiteren Kapitalerträge, wäre er denn für über dem Grundfreibetrag oder nicht?

Laut der ersten Zeile der Steuerbescheinigung hätte er ja insgesamt 10.000€ Kapiterträge aus den Fonds A und B zusammen. Wird der Verlust von 4.0000€ auf diese Höhe anrechenbar und somit Herr M. weiterhin von den steuerlichen Abzügen befreit und seine NV-Bescheinigung hätte auch noch im Jahr 2014 Gültigkeit gehabt?

 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

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
Moderator
Beiträge: 175
Registriert: 09.10.2014

Hallo  @FW ,


wenn Sie eine NV-Bescheinigung bei uns eingereicht haben, werden Ihre Kapitalerträge nicht versteuert. Wir führen somit keine Steuern an das Finanzamt ab.


Eine Jahressteuerbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn Steuern einbehalten wurde.


Die Verrechnung von Verlusten und Gewinnen findet nicht statt, da die Erträge für Sie so wieso steuerfrei behandelt werden.

 

Grundsätzlich können wir nur allgemeine Auskünfte zu steuerlichen Fragen beantworten. Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt. 

 


Viele Grüße aus Nürnberg
CB_Max
Community Moderation

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
Regelmäßiger Autor
Beiträge: 41
Registriert: 16.09.2014

Man kann die Frage so ohnehin nicht beantworten, denn nicht die Einkünfte müssen unter dem Grundfreibetrag liegen, sondern das zu versteuernde Einkommen. Und da erfolgt ja auch noch die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen, Spenden, außergewöhnlichen Belastungen etc.

 

Um den Verlust auf jeden Fall steuerlich berücksichtigen zu können, hätte es noch die Möglichkeit gegegben, eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG zu beantragen (Antrag bis zum 15.12. des Jahres erforderlich). Dann werden die entstandenen Verlustuste bescheinigt und könnten bei der Veranlagung berücksichtigt werden, soweit die Verluste aufgrund der Anlagenklassen verrechenbar sind. Das ist aber natürlich für das Jahr 2014 jetzt nicht mehr möglich.

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