Hallo zusammen
ich bin Nikl und bin neu hier im Forum, habe aber die Beiträg seither in der Community verfolgt.
Nun sind ja die neuen AGBs in den Benachrichtigungen eingestellt worden.
Beim Durchlesen ist mir aufgefallen, dass in bestimmten Bereichen die Kündigungsmöglichkeit des Kunden (bei Änderungen durch die Bank) gegenüber den seitherigen AGBs nicht mehr besteht/aufgeführt ist.
Ebenso ist unter "Auslieferung und Übertragung" von Wertpapier-Sparplänen unter Punkt X. 3.(2) aufgeführt, dass bei Übertragung von Anteilen diese verkauft werden und dann dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden (das war in den seitherigen AGBs auch so).
Bedeutet das nun, dass ich die Anteile nicht auf einen anderen Broker übertragen könnten bzw. nur über Verkauf und anschließendem Neukauf bei anderem Broker ?
Falls dem so wäre, gilt das auch für ETFs ?
Unter Punkt X. 7 "Auflösung Wertpapier-Sparplan" wird auf die vorgenannte Bedingung nicht hingewiesen (könnte also theoretisch ohne Verkauf übertragen werden)
Gruß Nikl
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@Nikl schrieb:Nun sind ja die neuen AGBs in den Benachrichtigungen eingestellt worden.
Beim Durchlesen ist mir aufgefallen, dass in bestimmten Bereichen die Kündigungsmöglichkeit des Kunden (bei Änderungen durch die Bank) gegenüber den seitherigen AGBs nicht mehr besteht/aufgeführt ist.
Wenn ich das richtig verstanden habe, besteht die (Sonder-)Kündigungsmöglichkeit durch den Kunden bei nur bei einer Zustimmungsfiktion (Zustimmung durch schweigen). Bei allen Fällen, bei denen die Zustimmungsfiktion nicht mehr angewendet werden darf, wird das Konto gekündigt bzw. die Geschäftsbeziehung beendet, sollte der Kunde nicht zustimmen.
@Nikl schrieb:Ebenso ist unter "Auslieferung und Übertragung" von Wertpapier-Sparplänen unter Punkt X. 3.(2) aufgeführt, dass bei Übertragung von Anteilen diese verkauft werden und dann dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden (das war in den seitherigen AGBs auch so).
Bedeutet das nun, dass ich die Anteile nicht auf einen anderen Broker übertragen könnten bzw. nur über Verkauf und anschließendem Neukauf bei anderem Broker ?
Falls dem so wäre, gilt das auch für ETFs ?
So, wie ich diesen Punkt lese, bezieht sich das auf die Bruchteilsrechte. Die ganzen Stücke sollten davon nicht betroffen sein.
@Nikl schrieb:Unter Punkt X. 7 "Auflösung Wertpapier-Sparplan" wird auf die vorgenannte Bedingung nicht hingewiesen (könnte also theoretisch ohne Verkauf übertragen werden)
Vorher war die "Auflösung Wertpapier-Sparplan" unter Punkt X. 8 genannt.
In kurz nochmal:
Bruchstücke konnte man vorher auch nicht übertragen und sie wurden verkauft. Evtl. stand das aber nicht in den AGB und wurde nun neu aufgenommen
Thema Zustimmung: Da durch das neue Gesetzt deine Aktive Zustimmung von Nöten ist, kannst bzw. brauchst du natürlich bei Änderungen der ABG nicht mehr zu kündigen. Denn du musst ja erst mal aktiv zustimmen.
Früher wurde die Änderung mitgeteilt und du konntest dann widersprechen bzw. kündigen innerhalb der zwei Monate. Das ist nun nicht mehr nötig.
Hallo zusammen
vielen Dank für eure Hinweise.
Habe mir die AGBs nochmals durchgelesen und leider beim Lesen übersehen, dass es sich nur um die Bruchteile handelt.
Gruß Nikl