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Verlustverrechnung bei Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)

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Aufsteiger
Beiträge: 4
Registriert: 28.10.2024

Es besteht seit Jahresbeginn eine NV-Bescheinigung, sodass keine Kapitalertragsteuer

abgezogen wird. Ein Freistellungsauftrag besteht entsprechend nicht.

 

In der Steuerübersicht werden folgende Daten angezeigt;

 

-    Ihre allgemeinen Erträge/Gewinne                             32.700,04

-    Ihre allgemeinen Verluste                                           28.704,11

-    Ihre Erträge, verrechnet mit
       dem Verlustverrechnungstopf                                     9.851,01

-    Ihre Erträge, verrechnet mit dem
     Freistellungsauftrag                                                      22.849,03

-     Nicht verrechnete Gewinne                                                0,00

-     Nicht verrechnete Verluste                                        18.817,58

 

Beim Aktientopf findet man noch den Eintrag

-    Aktiengewinne, die mit Ihrem allgemeinen

     Verlustverrechnungstopf verrechnet wurden:

                                                                                                 35,52

 

 

Wie muss man rechnen, wenn man den tatsächlichen Ertrag sehen will, den man erzielt hat und den (wohl auch) Consors an das Finanzamt meldet? Ist das der Saldo zwischen Erträgen und Verlusten?

 

Muss man eine Verlustbescheinigung beantragen, damit die nicht verrechneten Verluste steuerlich für 2024 gewertet und nicht ins Folgejahr übertragen werden?  

 

Danke für Eure Hilfe!

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
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Registriert: 21.07.2017

@PeJo29065 :

Der "tatsächliche Ertrag" interessiert das Finanzamt seit Einführung der Abgeltungsteuer (2009) gar nicht mehr, da die Bank - quasi als sein verlängerter Arm - die Abgeltungsteuer sowieso richtlinienkonform einbehält und abführt.

 

Was die Banken nach § 45d EStG an das BZSt melden müssen:

Kapitalerträge, die sie

- aufgrund von erteilten Freistellungsaufträgen oder

- aufgrund Vorliegens einer NV-Bescheinigung

nicht der Besteuerung unterzogen haben.

 

Anmerkung:

Deine aktuell freigestellten Kapitalerträge (22.849,03.-) übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag (2024: 11.604.- €) erheblich ...

 

Zur Verlustbescheinigung:

Sie zu beantragen (Stichtag: 15.12.) macht nur Sinn, wenn Du bei einer anderen Bank Kapitalerträge hast, die besteuert wurden. Dann können die Gewinne bei der einen mit den Verlusten bei der anderen Bank "bankenübergreifend" verrechnet werden, allerdings nur über die Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung.

Ansonsten ist es besser, die Verluste zur Verrechnung mit Gewinnen in Folgejahren vorzutragen.

 


Aufsteiger
Beiträge: 4
Registriert: 28.10.2024

Danke für die schnelle Antwort.

 

> Anmerkung: vorab:

> Deine aktuell freigestellten Kapitalerträge (22.849,03.) übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag (2024: 11.604.- €) erheblich ...

 

Das ist der Punkt und ich möchte prüfen, ob ich die NV zurückgeben muss. Allerdings relativieren sich die Summen etwas, da verheiratet und hohe Sonderausgaben etc., denen keine nennenswerten anderen Einkünfte gegenüberstehen.

 

Was ich jedoch nicht verstehe:

Unter dem Strich wurden ja nur Erträge von 3995,93 € erzielt (32.700,04 minus 28.704,11). Von den Erträgen wude ein Teil mit allgemeinen Verlusten, ein Teil mit dem (eigentlich nicht existenten) Freistellungsauftrag verrechnet. Soweit ok.

 

Nicht verrechnet wurden jedoch Verluste von 18.817,58 €. Ohne NV kommt ja immer wieder mal die Nachträgliche Verlustverrechnung, bei der die nicht verrechneten Verluste wieder auf null gestellt werden. Hier erfolgt jedoch keine Verrechnung, zumindest bisher. Wie erreicht man es, dass diese nicht verrechneten Verluiste für das laufende Steuerjahr berücksichtigt werden?

 

 

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
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@PeJo29065 :

(...) Nicht verrechnet wurden jedoch Verluste von 18.817,58 €. (...)

 

In Deinem Einstiegspost steht unter anderem:

-     Nicht verrechnete Gewinne                                                0,00 (!)

-     Nicht verrechnete Verluste                                          18.817,58

 

Aktuell stehen keine Gewinne (!) zur Verfügung, die mit Verlusten oder dem Freistellungsauftrag (der bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung nach oben offen ist) verrechnet werden könnten.

 

Übrigens:

Eine "Nachträgliche Verlustverrechnung" findet nur statt, wenn von der Bank vorher vergleichbare Gewinne besteuert wurden, was natürlich bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung nicht geschieht.

 

 

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
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So langsam blicke ich durch, ganz herzlichen Dank schon mal.

 

Meine hoffentlich letzte beiden Verständnisfragen:

 

- Warum werden die nicht verrechneten Verluste (18.817,58) nicht mit dem Freistellungsauftrag (22.849,03) verrechnet?

- Welchen Betrag meldet Consors letztlich an die Steuerbehörden?

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
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@PeJo29065 :

Zur ersten Frage:

Weil mit dem Freistellungsauftrag ausschließlich Gewinne von der Besteuerung freigestellt werden; Verluste gibt's eh' steuerfrei ...

Zur zweiten Frage:

Siehe hier.


Aufsteiger
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Vielen Dank für die Umnterstützung!

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