Hallo liebe Community,
ich bin zum Ende des Jahres 2019 mit meinen Depot von einer anderen Bank zur Consorsbank gewechselt.
Jetzt habe ich im Internet gelesen, dass man den erteilten Freistellungsauftrag beim kündigen des Depot seperat mit kündigen muss. Ich vermute dies habe ich nicht gemacht.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob der FSA irgendwann verfällt oder ob ich noch im nachhinein kündigen kann?
Danke & Gruß
HB2021
Einen Freistellungsauftrag kann man zeitlich begrenzt oder bis auf Widerruf anlegen. Falls letzteres der Fall ist, solltest du bei der alten Bank den FSA kündigen bevor du bei einer neuen Bank einen anlegst.
@HB2021 vermutlich hast du bei der "alten" Bank noch andere Konten und eine ungekündigte Geschäftsbeziehung? Dann wüsste die alte Bank von sich aus nicht, was du mit deinem FSA vor hast.
Bei vielen Instituten kannst du den FSA einfach online ändern. Also mit sofortiger Wirkung auf den den gewünschten Betrag, ggfs. Null, reduzieren.
Bei gekündigter Geschäftsbeziehung könnte der FSA auch automatisch enden. So wurde es zumindest bei einer Onlinebank (Myou) kommuniziert, die gerade ihre Tages- und Festgeldkonten eliminiert.
Das müsstest du aber mit deiner alten Bank klären.
Habe es gerade mit der Bank via Chat geklärt.
Hatte damals alles gekündigt. Die Dame bestätigte mir dass der FSA damit erlöschen ist. Denke die Aussage hat seine Richtigkeit oder? Sorry für die Fragen. Bin im Feld "Geldanlage" noch sehr unerfahren. 🙂
Gruß
Das Thema Freistellungsauftrag ist hier von der CB sehr ausführlich dargestellt.
2 threadbezogene Ergänzungen:
Bei Konto-/Depotwechsel mit Beendigung der vorherigen Bankverbindung wird ein bereits ganz oder teilweise in Anspruch genommener (=verbrauchter) FSA nicht rückabgewickelt, sondern für den "Ex-Kunden" in der Jahressteuerbescheinigung des "Ex-Instituts" ausgewiesen und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Stichwort: FSAK (Freistellungsauftragskontrollverfahren nach § 45d Absatz 1 EStG)
Deshalb hat @SmithA1 das Finanzamt zu Recht in die Diskussion eingebracht. Hier die rechtliche Grundlage lt. BZSt, Kommunikationshandbuch FSAK Meldeverfahren Teil I :
Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis Ende Februar des Folgejahres Daten zu den tatsächlich freigestellten Kapitalerträgen ihrer Kunden übermitteln.
Die Zuständigkeit des BZSt für die Sammlung der Daten ergibt sich aus § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 14 FVG i. V. m. § 45d Abs. 1 EStG.
Schlussfolgerungen für Steuerzahlende:
=> die von den Banken tatsächlich freigestellten Kapitalerträge werden übermittelt, sonst nichts
=> diese lassen sich vom Fiskus unter der Steueridentifikationsnummer leicht addieren
=> ergibt die Summe der per FSA freigestellten Erträge mehr als 801.-/1.602.- ist was faul
=> Deadline ist Ende Februar, wie auch für Lohnsteuer-, Lohnersatzleistungs- und Rentenbezugs- sowie Versicherungsbescheinigungen
=> die alljährlich wiederkehrende Forderung nach einer frühzeitigeren Erstellung der Jahressteuerbescheinigung durch die Banken "relativiert" sich erheblich
=> der an dieser Stelle ursprünglich mit einem deftigeren Wort als "falsch" bezeichnete Unsinn steht - inzwischen mit 3 likes versehen - immer noch als Unsinn ohne Quellenangabe da.
Ich danke dir.
Habe versucht es nochmal per Telefon zu klären mit Angabe meiner alten Kontonummer. Da wurde gesagt mit Löschung aller Verbindungen erlischt der FSA automatisch. Bin gar nicht dazu gekommen die Nummer mitzuteilen.
Aber ist ja dann auch eigentlich alles nicht von Bedeutung. Wenn ich es richtig verstanden habe erhält das Finanzamt nur die tatsächlichen genutzen Beträge aber nich den Wert des FSA. Ist dass so korrekt?
Danke & Gruß
Hallo, @HB2021 , nochmal step by step.
Zu jeder Bankverbindung, die Du irgendwann im KJ 2020 hattest, erhältst Du eine Jahressteuerbescheinigung, sofern irgendwelche Kapitalerträge erzielt wurden.
Auf jeder dieser Jahressteuerbescheinigungen steht als 2. Position:
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags x.xxx,xx.- €
Diese Beträge melden Deine Banken an den Fiskus.
Dort werden diese Beträge unter Deiner Steueridentifikationsnummer, die beim Erteilen des FSA angegeben werden muss, zusammengezählt.
Ist das Ergebnis niedriger als der Sparer-Pauschbetrag (led. 801.- bzw. verh. 1.602.-),
passiert von FA-Seite nichts.
Ist das Ergebnis höher als der Sparer-Pauschbetrag (led. 801.- bzw. verh. 1.602.-),
geht ein "rotes Lämpchen" an und Du landest zunächst auf der Liste derjenigen, die es mangels/wider besseren Wissens mit sich selbst zu gut gemeint haben, indem sie den ihnen zustehenden Sparer-Pauschbetrag durch Erteilen zu hoher Freistellungsaufträge widerrechtlich überzogen haben.
Der dadurch erschlichene Steuervorteil lässt sich natürlich auch selbst errechnen.
Ganz eigennützig reisst das Finanzamt einem Steuerzahler natürlich nicht gleich den Kopf ab, sondern wird mit erhobenem Zeigefinger höflich, aber ohne Eile
- um eine Erklärung bitten
- eine Einkommens-Steuererklärung inkl. Anlage KAP fordern bzw. letztere nachfordern
- je nach Schwere des Steuervergehens Sanktionen/Säumniszuschläge (6% p.a.) verhängen
Proaktiv empfiehlt es sich in diesem Fall, vorsorglich die Steuererklärung zügig und unaufgefordert mit Anlage KAP abzugeben und in einem reuevollen Begleittext (... ist mir noch NIE passiert, Augenblicksversagen, etc.) auf die versehentlich zu hoch ausgestellten FSA hinzuweisen und deren Richtigstellung zu geloben usw. usw. .