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Was passiert, wenn sich meine Kirchensteuerpflicht ändert?

Kirchensteuer Steuer

Änderung der Religionszugehörigkeit vor dem 31. August eines Jahres:

Wir aktualisieren Ihre Kirchensteuerpflicht für das folgende Steuerjahr automatisch. Das passiert durch die Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das gilt aber nur, wenn Sie keinen Sperrvermerk hinterlegt haben.

 

Änderung der Religionszugehörigkeit zwischen dem 01. September und 31. Dezember eines Jahres:

Ihr KiStAM wird erst im Folgejahr (zwischen dem 01.09 und 31.10) von uns abgefragt. Es greift dann im Jahr nach der Abfrage.

 

Beispiel: Sie haben am 04.11.2023 Ihre Religionszugehörigkeit geändert. Unsere nächste Regelabfrage mit Stichtag 31.08.2024 findet zwischen dem 01.09 und 31.10.2024 statt. Das heißt die Änderung greift zum 01.01.2025.

 

Gut zu wissen:

  • Das BZSt kann bis zu 2 Wochen brauchen, um Ihre Religionszugehörigkeit zu ändern.
  • Sie können nachlesen, welches Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) wir für Sie hinterlegt haben. Das geht ganz einfach: loggen Sie sich ein und gehen Sie unter dem Reiter „Mein Konto & Depot“ ganz rechts unter „Steuer“ auf „Kirchensteuer“.
  • Sie können die Kirchensteuer, die Sie in der Zwischenzeit zahlen, aber im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
  • Ihre Kirchensteuerpflicht ändert sich erst am Ende des Monats, in dem Sie Ihre Religionszugehörigkeit gewechselt haben.
  • Wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind, können Sie sich zu viel gezahlte Kirchensteuer zurückholen. Das geht über die Einkommenssteuererklärung.
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