Einmal im Jahr zwischen dem 01.09. und 31.10. erfragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr persönliches Kirchensteuerabzugsmerkmal (sog. Regelanfrage nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr.3 Satz 1 EStG). Das BZSt übermittelt uns daraufhin Ihre zum Stichtag 31.08. des jeweiligen Jahres bestehende Religionszugehörigkeit sowie den damit verbundenen Kirchensteuersatz.
Diese Daten gelten dann für das darauf folgende Kalenderjahr (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).