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Die entscheidenden Änderungen – Besteuerung von Fondsanteilen ab 2018

28.09.2017 12:07

Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen.

 

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Die Besteuerung auf Fondsebene

 

Durch die beschlossene Investmentsteuerreform erfolgt ab 2018 eine Angleichung von deutschen und ausländischen Publikumsfonds in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung. Bei nachfolgenden Erträgen wird direkt bei der Fondsgesellschaft 15% Körperschaftsteuer einbehalten:

 

  • Dividenden und Ausschüttungen inländischer Gesellschaften
  • Mieten aus inländischen Immobilien
  • Veräußerungserlöse aus inländischen Immobilien.

Hinweis:  Bei Riester und Rürup-Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung.

 

Die Teilfreistellung als Ausgleich

 

Um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden, wird die sogenannte Teilfreistellung eingeführt. Sie wird bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale berücksichtigt. So profitiert der Anleger zum Beispiel bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.

 

Die Einführung einer Vorabpauschale  

 

Neu eingeführt wird die sog. Vorabpauschale (VAP). Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird folgendermaßen ermittelt: Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des Basiszinses. Diese wird anteilig für jeden vollen Monat, den der Investmentfonds im Depot gehalten wird, ermittelt. Die VAP wird jährlich besteuert, erstmalig zum 02.01.2019. Bei Veräußerung wird die bereits versteuerte VAP in voller Höhe berücksichtigt. Die VAP ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt und kann auch nicht negativ werden. 

 

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Die Abschaffung des bisherigen Bestandschutzes für alte Fondsanteile

 

Die Neuregelungen beziehen sich auch auf Fondsanteile, die der Anleger vor dem 1. Januar 2009 gekauft hat. Für diese galt bislang ein besonderer Bestandsschutz, den der Gesetzgeber nunmehr abschafft. Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen sämtliche private Einkünfte aus Kapitalvermögen der sogenannten Abgeltungssteuer. Diese sieht vor, dass eine Belastung mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) erfolgt. Diese Regelung betrifft auch die Wertsteigerung, die ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen realisiert. Allerdings waren bislang alle Verkaufsgewinne aus Fondsanteilen, die ein Investor vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat, von dieser Vorschrift ausgenommen und dementsprechend in voller Höhe steuerfrei.

 

Künftig keine Steuerfreiheit mehr bei der Veräußerung von Altanteilen

 

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.

 

Einmaliger Freibetrag

 

Es wird für Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.

Wie sehen Sie die Neuregelungen ab 2018? Halten Sie sie für sinnvoll oder stehen Sie den Änderungen eher kritisch gegenüber? Diskutieren Sie gerne mit anderen Lesern.

 

Fazit:

 

  • Fondsanteile gelten zum 01.01.2018 als neu angeschafft
  • Einführung einer Vorabpauschale für die Versteuerung von Wertzuwächsen
  • Persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro als Ausgleich des Wegfalls des Bestandschutzes für Fondsanteile aus einem Kauf vor dem 1. Januar 2009 über die Einkommensteuererklärung des Anlegers

 

9 Kommentare

Häufiger Besucher
Wenn die Steurefreiheit endet und ich in 2018 Fondsanteile verkaufe mit Verlust. Kann ich dann den Verlust stuerlich geltend machen?

Gelegentlicher Autor

Wo bleibt denn da der Gleichbehandlungsgrundsatz zu den Aktiensparern ?

.

Da muss wohl das BVerfG ran, das dann auch die Steuerfreiheit für Aktien in 1 bis 2 Jahren gleich noch mit kassiert.


Gelegentlicher Autor

Wie werden denn bitte die auf die ausschüttungsgleichen Erträge bisher gezahlten Steuern beim Fondsverkauf ab 2018 angerechnet und wie kann ich gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass hier bereits seit z.B. 2008 Steuern auf thesaurierte Beträge gezahlt worden sind ?

 

Das kann schon mühsam werden bei mehreren Fonds, die seit 2008 gehalten wurden.


Neu hier!

Ein Staat, der gestohlene Daten kauft, bricht auch steuerliche Zusagen.


Aufsteiger
Der Staat hällt immer die Hand auf! bei Steuer-Überschuss bekommt der Bürger nichts! schade dass man nich die Möglichkeit hat, etwas für die Rente zu sparen, ohne dass der Staat gleich die Hand aufhält.

Neu hier!

Nur zu mit der weitere bürokratisierung der Finanzgeschäfte.

Man erreicht damit nur eins : die Abkehr der private Anleger von den Finanzgeschäfte.


Aufsteiger

Vom Staat sollte man nichts erwarten! Rentner die sich freuen mal nichts mehr zu tun, werden sowieso doppelt besteuert, so bleibt einem nichts übrig als weiter zu Arbeiten. Der Staat will ja schließlich weiter kassieren!


Regelmäßiger Besucher

Weiß jemand, ob der Konzept "intransparente Fond" ab dem 01.01.2018 noch gibt? Es gab ja bisher eine Art "Strafbesteuerung" dafür.  Oder werden nun alle ausländische Fonds ohne Ausnahme genau wie inländische Fonds vom Anleger Sicht versteuert?