Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen.
Die Besteuerung auf Fondsebene
Durch die beschlossene Investmentsteuerreform erfolgt ab 2018 eine Angleichung von deutschen und ausländischen Publikumsfonds in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung. Bei nachfolgenden Erträgen wird direkt bei der Fondsgesellschaft 15% Körperschaftsteuer einbehalten:
- Dividenden und Ausschüttungen inländischer Gesellschaften
- Mieten aus inländischen Immobilien
- Veräußerungserlöse aus inländischen Immobilien.
Hinweis: Bei Riester und Rürup-Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung.
Die Teilfreistellung als Ausgleich
Um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden, wird die sogenannte Teilfreistellung eingeführt. Sie wird bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale berücksichtigt. So profitiert der Anleger zum Beispiel bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.
Die Einführung einer Vorabpauschale
Neu eingeführt wird die sog. Vorabpauschale (VAP). Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird folgendermaßen ermittelt: Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des Basiszinses. Diese wird anteilig für jeden vollen Monat, den der Investmentfonds im Depot gehalten wird, ermittelt. Die VAP wird jährlich besteuert, erstmalig zum 02.01.2019. Bei Veräußerung wird die bereits versteuerte VAP in voller Höhe berücksichtigt. Die VAP ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt und kann auch nicht negativ werden.
Die Abschaffung des bisherigen Bestandschutzes für alte Fondsanteile
Die Neuregelungen beziehen sich auch auf Fondsanteile, die der Anleger vor dem 1. Januar 2009 gekauft hat. Für diese galt bislang ein besonderer Bestandsschutz, den der Gesetzgeber nunmehr abschafft. Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen sämtliche private Einkünfte aus Kapitalvermögen der sogenannten Abgeltungssteuer. Diese sieht vor, dass eine Belastung mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) erfolgt. Diese Regelung betrifft auch die Wertsteigerung, die ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen realisiert. Allerdings waren bislang alle Verkaufsgewinne aus Fondsanteilen, die ein Investor vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat, von dieser Vorschrift ausgenommen und dementsprechend in voller Höhe steuerfrei.
Künftig keine Steuerfreiheit mehr bei der Veräußerung von Altanteilen
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.
Einmaliger Freibetrag
Es wird für Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.
Wie sehen Sie die Neuregelungen ab 2018? Halten Sie sie für sinnvoll oder stehen Sie den Änderungen eher kritisch gegenüber? Diskutieren Sie gerne mit anderen Lesern.
Fazit:
- Fondsanteile gelten zum 01.01.2018 als neu angeschafft
- Einführung einer Vorabpauschale für die Versteuerung von Wertzuwächsen
- Persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro als Ausgleich des Wegfalls des Bestandschutzes für Fondsanteile aus einem Kauf vor dem 1. Januar 2009 über die Einkommensteuererklärung des Anlegers