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Das kleine Einmaleins des Kindergeldes

24.04.2017 13:12

Nachwuchs kündigt sich an? Erfahren Sie, in welcher Form Sie der Staat mit Kindergeld unterstützt.

 

Kindergeld fördert Familien!

 

Eltern wissen es genau: Mit Kindern wird es nie langweilig! Toben, spielen und später seelenruhig in Mamas Armen einschlafen – was gibt es Schöneres? Kinder sind etwas ganz Besonderes und unsere Zukunft. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als gerechtfertigt, dass der deutsche Staat Familien auf unterschiedlichstem Wege fördert. Die wohl bekannteste Förderung ist dabei das gute alte Kindergeld.

 

Personen, die eine Familie gründen möchten und – verständlicherweise – herausfinden wollen, wie sich das Einkommen in dieser neuen Situation zusammensetzen wird, merken allerdings oft, dass sie gar nicht so viel über das Kindergeld wissen. Vor allem die Frage, was frischgebackene Eltern tun müssen, um das Kindergeld zu erhalten, ist interessant.

 

Kindergeld beantragen.jpg

 

Kindergeld für alle?

 

Zwar gibt es natürlich bestimmte Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld, die gute Nachricht lautet aber, dass der Zugang zu der staatlichen Leistung recht einfach ist. Ab und an ist jedoch genau dieser Aspekt der Kritik ausgesetzt: Der deutsche Staat zahlt Kindergeld unabhängig vom Einkommen der Eltern, was bedeutet, dass auch Familien mit Höchsteinkommen Kindergeld erhalten.

 

Es ist allerdings anzunehmen, dass bei Spitzenverdienern dieser finanzielle Zuschuss kaum ins Gewicht fällt. So kommt mitunter die politische Frage ins Spiel, ob nicht stattdessen vielmehr denjenigen Familien eine höhere Förderung zukommen sollte, die das Geld besser gebrauchen könnten.

 

Einkommensteuergesetz und Bundeskindergeldgesetz

 

Lassen wir die obigen Überlegungen einmal außen vor und beschäftigen wir uns mit dem Istzustand. In Deutschland ist bekanntlich alles ordentlich geregelt. Dies gilt selbstverständlich auch für das Kindergeld, welches mit dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz  gleich in zwei Gesetzen festgeschrieben ist.

 

Das Bundeskindergeldgesetz richtet sich an beschränkt Steuerpflichtige, die Regelungen zum Kindergeld im Einkommensteuergesetz sind dagegen für unbeschränkt Steuerpflichtige entscheidend. Bleiben wir beim Einkommensteuergesetz, da dieses die meisten Personen betreffen sollte. § 62 dieses Gesetzes regelt, wer in Sachen Kindergeld anspruchsberechtigt ist.

 

Für deutsche Eltern lässt sich der Paragraf im Groben auf Folgendes herunterbrechen: Sie erhalten Kindergeld, wenn Sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben Sie im Ausland, müssen Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder so behandelt werden, um das Kindergeld dennoch zu erhalten.

 

Auch ausländische Mitbürger können allerdings vom Kindergeld profitieren. Was hier im Detail zu beachten ist, erfahren Sie recht ausführlich im Portal familien-wegweiser.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dem Beitrag „Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer“.

 

Höhe des Kindergeldes

 

Das Einkommensteuergesetz regelt, wie hoch das Kindergeld ausfällt. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gesetz eine Staffelung vorsieht: Für das erste und zweite Kind gibt es laut § 66, Absatz 1 EStG jeweils 184 Euro pro Monat. Bereits beim dritten Kind steigt das Kindergeld leicht auf 190 Euro pro Monat an. Ein noch deutlicherer Anstieg ist zu beobachten, wenn es um das vierte und jedes weitere Kind geht: Sie erhalten jeweils 215 Euro monatlich. Nehmen wir also einmal an, Sie hätten fünf Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. In diesem Fall ergibt sich folgende Rechnung:

184 Euro + 184 Euro +190 Euro + 215 Euro + 215 Euro = 988 Euro

Dieser Betrag mag stattlich wirken, wer aber tatsächlich fünf Kinder hat, wird wissen, wie kostspielig der Familienunterhalt von Großfamilien wirklich ist.

 

Bezugsdauer: Kindergeld gibt es oft länger, als gedacht!

 

Geht es um das Kindergeld, ist der Begriff „Kind“ im gesetzlichen Sinne recht dehnbar. So kann es vorkommen, dass der Staat zum Beispiel auch für den 20-jähigen vollbärtigen Johannes oder die schon fast mit dem Studium fertige 24-jährige Anna Kindergeld zahlt. Als Kinder würde Johannes und Anna im Allgemeinen wohl kaum jemand mehr einstufen außer der Gesetzgeber.

 

Das Alter spielt für die Bezugsdauer von Kindergeld aber dennoch eine Rolle. Grundsätzlich zahlt es der deutsche Staat für Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wer dann arbeitslos und als Arbeitssuchender gemeldet ist, kann laut § 32, Absatz 4, 1 Einkommensteuergesetz mit einer Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr rechnen. Manchmal gibt es das Kindergeld sogar noch länger.

 

Weit über 20 Jahre alt, aber dennoch ein Kind!

 

In speziellen Fällen ist ein Kindergeldbezug bis zum 25. Lebensjahr möglich. § 32, Absatz 4, 2 des Einkommensteuergesetzes nennt in diesem Zusammenhang unter anderem die Umstände, dass sich ein Kind noch in der Ausbildung befindet, noch keinen Ausbildungsplatz bekommen hat oder einen spezifischen Freiwilligendienst ausübt.

 

Weitere Ausnahmeregelungen sind im Gesetz beschrieben, sodass es sich durchaus lohnen kann nachzuforschen. Mitunter ist sogar der Bezug von Kindergeld nach der ersten Ausbildung bzw. nach dem ersten Studium möglich: Laut § 32 des Einkommensteuergesetzes nämlich dann, wenn das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt, für die es regelmäßig mehr als 20 Stunden die Woche aufwendet, sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet.

 

Über das 25. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld zum Beispiel dann gezahlt, wenn das Kind eine Behinderung aufweist, die es nicht zulässt, dass das Kind sich selbst versorgen kann. Diese Behinderung muss allerdings schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (vgl.: § 32, Absatz 4, 3 EStG). Zudem besteht unter anderem die Möglichkeit, über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu beziehen, wenn das Kind zum Beispiel Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat.

 

Kindergeld.jpg

 

Der Papierkram

 

Automatisch flattert das Kindergeld leider nicht ins Haus. Wie so häufig, wenn es um staatliche Leistungen geht, ist ein Antrag zu stellen. Wenden Sie sich hierfür an die zuständige Familienkasse. Hier müssen Sie den Antrag schriftlich (vgl. § 67 Einkommensteuergesetz) stellen. Da die moderne Technik aber auch schon längst die deutschen Amtsstuben erreicht hat, ist es zumindest möglich, die entsprechenden Formulare online einzusehen und am PC auszufüllen.

 

Die Bundesagentur für Arbeit stellt die entsprechenden Formulare auf einer Website zur Verfügung. Nach dem Ausdrucken der vollständigen Unterlagen und dem Unterzeichnen sind diese persönlich oder per Post bei der Familienkasse einzureichen. Es ist durchaus möglich, dass Sie mit dem Antrag auf Kindergeld entsprechende Nachweise vorlegen müssen – etwa um damit den Familienzuwachs zu belegen oder die Tatsache, dass Ihr Kind sich noch im Studium befindet. Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wendet sich im Übrigen für die Beantragung des Kindergeldes an seinen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.

 

Auf Aktualität Wert legen!

 

Auf jeden Fall ernst nehmen sollten Sie, dass mit dem Kindergeldbezug auch Pflichten einhergehen. Unter anderem kann es im Laufe der Zeit zu Änderungen in Ihrem Leben oder im Leben Ihres Kindes kommen, die den Kindergeldanspruch beenden. In diesen und anderen Situationen sind Sie verpflichtet, die Familienkasse bzw. die sonstige zuständige Stelle zu informieren.

 

Welche Situationen dabei insbesondere relevant sind, erfahren Sie auch bei der Bundesagentur für Arbeit. Informieren Sie sich auch darüber hinaus über Ihre Pflichten, damit in Sachen Kindergeld alles rund läuft.

 

Cortal Consors Blog.png

Das Wichtigste auf einen Blick:

 

  • Der deutsche Staat zahlt Kindergeld unabhängig vom Einkommen der Eltern.
  • Nicht nur Deutsche können Kindergeld erhalten, unter spezifischen Voraussetzungen ist auch der Bezug durch ausländische Mitbürger möglich.
  • Die Höhe des Kindergeldes ist für die ersten beiden Kinder gleich. Für das dritte Kind fällt das Kindergeld leicht höher aus. Ab dem vierten Kind steigt der Betrag auch noch einmal.
  • In vielen Fällen ist ein Bezug von Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes möglich.
  • Eltern müssen das Kindergeld beantragen und die zuständigen Stellen über Änderungen informieren.
2 Kommentare

Regelmäßiger Autor

Wann endet denn der Kindergeldanspruch, wenn der 25. Geburtstag auf einen 1. des Monats fällt?

Ist dann bereits im Vormonat Schluss mit Kindergeld oder erst mit Ablauf der Geburtsmonats?

Bei Geburtstag z.B. am 15. eines Monats besteht ja auch für diesen Monat noch voller Kindergeldanspruch.


Moderator

Hallo EUREX-Trader,

vielen Dank für Ihre Frage.

Unsere Recherche hat ergeben, dass sich der Anspruch auf den gesamten Geburtsmonat beläuft. Es spielt also keine Rolle, ob das Kind am ersten oder am letztens Tag des jeweiligen Kalendermonats geboren wurde. Der Anspruch ist in beiden Fällen der Gleiche. Nachzulesen ist dies im EStG §32 Kinder, Freibeträge für Kinder (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html) unter „(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.)“.

 

Da sich solche Informationen im Laufe der Zeit auch ändern können, empfehlen wir aber grundsätzlich sich direkt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu informieren.  Kontaktdaten finden Sie aktuell unter www.familienkasse.de.

 

Herzliche Grüße,

Elena Engelmann

Community Moderator