Hallo @Tseln,
vielen Dank für Ihren Nachricht.
Gerne habe ich mich hierzu für Sie erkundigt. Ihre Vorwürfe sind aus rechtlicher Sicht unbegründet. Gerne habe ich Ihnen die Erläuterungen unserer Kollegen hier zusammengefasst:
„Dabei war ich von den Nutzungsbedingungen der Banking App wirklich schockiert, so dass ich sie nicht bestätigt habe und dadurch auf wichtige Funktionen, wie mobile Visa-Cardcontrol verzichten muss.
Liest man dort doch tatsächlich unter Punkt 3 (Stand Juli 2020), dass die Bank für Viren, die sie selbst mit der App verteilt, nicht haften will, und auch nicht zusichert, dass die App virenfrei ist oder sich überhaupt für irgendeinen Zweck eignet.“
Auszug Ziff. 3 Abs. 1 Satz 4 der Nutzungsbedingungen:
„Die Bank sichert in keiner Weise zu, dass die App oder irgendeine Funktion oder Content dieser App ohne Unterbrechung oder sonst fehlerfrei angeboten werden, dass Mängel behoben oder dass die App frei von Viren, anderen schädlichen Komponenten, frei von Rechten Dritter oder für bestimmte Zwecke geeignet ist.“
Sie meinen hier vermutlich, die Bank wolle mit der Regelung insbesondere einen Haftungsausschluss für Schäden aus der App-Nutzung bei einem möglichen Virenbefall erreichen. So ist es aber nicht. Der Satz dient lediglich der Klarstellung, dass die Bank hinsichtlich der genannten Umstände keine Zusicherung treffen möchte. Eine Zusicherung hätte nämlich zur Folge, dass die Bank für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit den genannten Umständen auch dann einzustehen hätte, wenn sie an ihrer Entstehung gar kein Verschulden trifft. Das möchte die Bank verständlicherweise vermeiden, insbesondere für den Fall eines von der Bank ggf. nicht verschuldeten Virenbefall. Ebensowenig möchte die Bank für die Eignung der App für bestimmte Zwecke einstehen, die der Nutzer ggf. mit der App verfolgt. Das Risiko der Verwendbarkeit der angebotenen Dienstleistung soll wie üblich beim Empfänger liegen.
Über diese Klarstellungen hinaus bleibt die Bank aber selbstverständlich in dem von Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 – 3 festgelegten Umfang für Schäden aus von ihr verschuldeten Pflichtverletzungen haftbar. Dort wird gerade kein vollständiger Haftungsausschluss erklärt, sondern lediglich die Haftung im absolut üblichen und AGB-rechtlich wirksamen Rahmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
„In der Folge liest man noch seitenweise weiter, wofür die Bank nicht haftet und zu allem Überfluss werden dann auch noch Computerviren als "höhere Gewalt" definiert, ein Vorgang, von dem ich mir nicht vorstellen kann, dass das deutsche Verbraucherrecht eine solche Vereinbarung gegenüber Privatpersonen überhaupt zulässt."
Auszug Ziff. 3 Abs. 6 der Nutzungsbedingungen:
„Als höhere Gewalt gelten auch Computerviren oder vorsätzliche Angriffe auf EDV-Systeme durch „Hacker“, sofern jeweils angemessene Schutzvorkehrungen hiergegen getroffen wurden."
Die Einordnung als „höhere Gewalt“ erfolgt ausdrücklich unter der Prämisse, dass die Bank angemessene Schutzvorkehrungen gegen einen Virenbefall getroffen hat. Insoweit steht die Einordnung unseres Erachtens im Einklang mit dem von der Rechtsprechung geprägten Begriff der höheren Gewalt als „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“ (vgl. BGH NVZ 2004, 395 (396) m. w. N.). Im Ergebnis läuft auch diese Regelung wieder nur darauf hinaus, dass eine Haftung für Schäden infolge von Computerviren ausscheidet, sofern die Bank kein Verschulden trifft.
Viele Grüße
CB_Stephanie
Community-Moderatorin
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