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EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR = Sustainable Finance Disclosure Regulation) legt Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern spezifische Transparenzpflichten auf. Dies soll dazu beitragen, Nachhaltigkeitsmerkmale von Finanzprodukten transparenter und vergleichbarer darzustellen. Diese Verordnung strebt u. a. an das Greenwashing Risiko zu reduzieren.

Zudem müssen Finanzmarktteilnehmer ihre Finanzprodukte (bspw. Fonds, ETFs oder Vermögensverwaltungsmandate) klassifizieren:

  • "Artikel 6": Produkte sind nicht-nachhaltige Finanzprodukte und berücksichtigen entweder Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkung auf die Rendite im Anlageentscheidungsprozess oder erklären, warum Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet werden.
  • "Artikel 8": Produkte fördern ökologische und/oder soziale Merkmale.
  • "Artikel 9": Produkte haben ein nachhaltiges Anlageziel, wie zum Beispiel eine CO2-Reduktion im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dürfen ausschließlich nur in bereits nachhaltige Vermögenswerte (bspw. Unternehmen oder Immobilien) investieren.
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