Hallo @JoeEnochs , .....die Geschichte läuft methodenmäßig so ab: Z.B. mein Altanteil-Fonnds von Threadneedle mit Verkauf 28.10.2018 Daten dazu: Akkum. thes. Erträge fikt. Veräußerung 31.12.2017: +335,96€ Veräußerungsgewinn nach Diff.-Methode: +390,26€ Ergebnis seit 01.01.2018: +273,18€ Teilfreistellungsquote: 30% Teilfreistellungsbetrag: 30% von 390,28€ = 117,08€ Ergebnis seit 01.01.2018 bestandsgeschützter Anteile: 273,18€ Im Verlustverr.-Topf waren noch: - 294,03€ Berechnung: 335,96€ abzgl. 117,08€ (Teilfreist.-Betrag) = 218,88€ zuzüglich 390,26€ (Veräußerungsgewinn nach Diff.-Meth.) = 609,14€ KapSt-pflichtige Kap-Erträge Mit Verr.-T. Allgemein verrechnet: - 294,03€ ( die standen noch drin ) Mit Sparerfreibetrag verrechnet: 0,00€ Bemessungsgrundlage für KAPSt vor Q-St: 315,11€ An Kapitalertrag anrechenb. ausl. Q-St.: 0,00 Bemessungsgrundlage KAPSt: 315,11€ All die positiven Erträge vor dem 31.12.2017 wurden natürlich steuerfrei ausbezahlt und gehen erst gar nicht in die Berechnung ein, erst die Betrachtung ab dem 01.01.2018 ist ja von Relevanz. Die Erträge, die für die Freibetragsbetrachtung in Frage kommen, ist das Ergebnis der bestandsgeschützten Anteile ab 01.01.2018 ( also die 273,18€). Vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzter Freibetrag: 100.000€ abzgl. 273€ = 99727€ Ich gehe einmal davon aus, dass jetzt etwas mehr Licht an die Sache mit dem FB kommt. Verluste werden wohl auf jeden Fall verrechnet.....für den Freibetrag zählt immer das Ergebnis seit 01.01.2018 bestandsgeschützter Anteile! Hohes positives Ergebnis ......... hohe Freibetragskürzung über FA geringes positives Ergebnis......geringe FB-Kürzung über FA also egal.......immer entsprechende Verrechnung mit FB/FA. Negatives Ergebnis.....Einstellung in Verlust-T. und ggfs. Verrechnung mit positiven Erträgen.......neue Steuerverprobung und Rückerstattung zu viel gezahlter Steuer..... Gibt es nachher nichts an positiven Erträgen, dann schleppt man den Minustopf noch weiter mit wie üblich.......Der FB von 100.000€ würde hier nicht tangiert. Ich gehe einmal davon aus, dass diese FB-Rückkopplung nur möglich ist, wenn man wie ich vorher bereits vermutet hatte, am Jahresende aus welchen Gründen auch immer eine explizite Verlustbescheinigung beantragen würde, die den Verlust-T dann wieder auf Null stellen würde. Mit dieser Bescheinigung könnte man dem Finanzamt die Altverluste entsprechend belegen und man könnte einen angeknabberten Freibetrag wieder bis max. zur Deckelung auf 100.000€ auffüllen. Über den Sinn denke ich eigentlich immer noch nach......-;). Vielleicht fällt ja jemandem eine halbwegs plausible Fallkonstruktion dazu ein........-:). Grüße onra
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