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Verfallen des Stimmrechts für Aktien? | Widerspruch Eintrag Aktienregister | ETF-Investition

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
Regelmäßiger Autor
Beiträge: 38
Registriert: 15.03.2015

Hallo zusammen,

 

ich habe mir einige Gedanken zum Stimmrecht bei Einzelaktien und ETF's gemacht und möchte damit in die Diskussion mit euch gehen. Was meint ihr zu meinen folgenden Fragen?

 

Wenn ich Aktionär bin und im Aktienregister eingetragen bin, erhalte ich eine Einladung zur Hauptversammlung (bei deutschen Aktien) und kann persönlich abstimmen oder mein Stimmrecht an jemand anderen geben.

Was ist bei deutschen Aktien, für die ich nicht im Aktienregister (wegen Gebühren Eintrag) eingetragen bin und auch keine Einladung zur HV erhalte. Lässt die Consorsbank diese verfallen oder werden diese stellvertretend wahrgenommen?

Bei ausländischen Aktien wird das Stimmrecht wahrscheinlich generell nicht wahrgenommen und verfällt?

 

Wie ist die Situation bei ETF's? Nehmen die Anbieter das Stimmrecht wahr oder sind das willenlose Aktien? Dürften bei den bekannten großen Unternehmen schon sehr viele Aktien sein und nicht mehr nur eine Randerscheinung.

 

Gruß fortak

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
Community Manager
Beiträge: 369
Registriert: 07.11.2018

Hallo @fortak,

da Sie aus der Community bisher noch keine Rückmeldung auf Ihren Beitrag erhalten haben, haben wir Ihr Anliegen an die entsprechende Fachabteilung weitergeleitet und geben Ihnen Rückmeldung, sobald uns die Informationen dazu vorliegen.

Viele Grüße

CB_Linda
Community-Moderatorin

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
Moderator
Beiträge: 448
Registriert: 15.10.2015

Hallo @fortak,

manchmal geht es schneller, als man meint.

Ich freue mich, Ihnen die Erklärungen zu den einzelnen Wertpapieren weiterleiten zu dürfen.

- Namensaktie: hier führt die Gesellschaft das Aktienregister. Kaufen Sie eine Aktie, wird direkt Ihr Name und Ihre Anschrift an die Aktiengesellschaft (AG) übermittelt und ins Aktienregister eingetragen. Die Einladung zur Hauptversammlung (HV) wird dann direkt von der AG an Sie zugestellt. Die HV Karte kann der Kunde direkt bei der AG bestellen. Beim Kauf von Namensaktien fallen Gebühren für die Eintragung an, die Austragung (Verkauf) ist gebührenfrei.

- Stammaktie: hier ist die depotführende Bank hinterlegt. Sobald die Bank eine Information für eine anstehende HV von der AG erhält, werden alle Kunden mit Bestand über die HV informiert. Der Kunde kann bei seiner Bank eine HV-Eintrittskarte bestellen.

- Vorzugsaktie: das sind meist Aktien ohne Stimmrechte. Hierfür können sich Kunden max. eine Besucherkarte ausstellen lassen.

- Die Consorsbank nimmt an keiner HV teil; die Stimmrechte liegen beim Kunden. Allerdings können Stimmrechte per Vollmacht (Formular) übertragen werden.

- Auch für ausländische HV´s können teilweise (z.B. Schweiz) Eintrittskarten bestellt werden. Dies ist allerdings die Ausnahme und mit Kosten verbunden.

- Fondsgesellschaften haben das Stimmrecht und nehmen dieses auch meist wahr. Die Consorsbank hat aber hier weder Einblick noch Einfluss.

Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen weiter.

Ich wünsche Ihnen eine gute Woche.

CB_Petra
Community Moderatorin


Autorität
Beiträge: 3720
Registriert: 21.07.2017

"... Was ist bei deutschen Aktien, für die ich nicht im Aktienregister (wegen Gebühren Eintrag) eingetragen bin und auch keine Einladung zur HV erhalte. Lässt die Consorsbank diese verfallen oder werden diese stellvertretend wahrgenommen? ..."

 

@fortak:

Diese Frage kam trotz der ausführlichen Antwort von @CB_Linda etwas zu kurz.

 

Wenn Du nicht im Aktienregister eingetragen bist, hast Du

 

a) kein Stimmrecht, infolgedessen auch die CB als "Quasi-Verwahrstelle" nicht

b) kein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung

 

Zusatzinfo:

Sofern Du Aktien von Gesellschaften im Depot hast, bei deren HV Du teilnahme- oder/und stimmberechtigt bist, läuft das Prozedere bei der CB - rechtzeitig und zuverlässig - wie folgt ab:

- 3 Wo vor HV: E-Mail-Nachricht > wichtige Mitteilung im Online-Archiv

- 3 Wo vor HV: im Online-Archiv > alle wichtigen Informationen zur anstehenden HV

- 8 Tg  vor HV: Fristablauf für Eintrittskartenbestellung (recht elegant online gelöst)

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