Hallo,
.....kann mir jemand die Steuersystematik bei der Teilfreistellung bei Verlusten erklären?
Die Teilfreistellung auf Verluste wird so gehandhabt, dass der Teilfreistellungsbetrag von dem realisierten Verlust abgezogen wird und nicht im Verlust-Verr.-Topf landet, also so gesehen positiv gegengerechnet wird.
Sinn war doch eher, eine Kompensation der Fondsbesteuerung mit Körperschaftssteuer auf Fondsebene und dadurch eine Teilfreistellung der positiven Erträge des Anlegers von der Abgeltungssteuer.
Bei Verlusten bewirkt die Teilfreistellung allerdings das Gegenteil, nämlich eine Verringerung des tatsächlich realisierten Verlusts durch den Teilfreistellungsbetrag, der nicht in den Verust-Verr.-Topf fließt. In Summe also eine Kürzung des Velusts um 30% bei Aktienfonds/ETF´s; es werden nur 70% des Verlusts in den Verlust-Verr.-Topf gestellt.......
Wo liegt denn hier die Kompensation bezogen auf die Besteuerung auf Fondsebene?
Bei Verlusten im Fonds wird ja wohl weniger bis gar keine Körperschaftssteuer auf Fondsebene gezahlt. Sollte der Anleger dann diese Mindereinnahme des Staates über seinen Verlust bei der Teilfreistellung wieder ausgleichen, weil hier dann ein "positiver Ertrag" von 30% gegengerechnet wird :(...????
Irgendwie total Banane, oder...?
Zur Verdeutlichung ein Abrechnungsbeispiel Verkauf 02.2019:
Veräußerungsverlust nach Differenzmethode: - 1000 €
In den Verrechnungstopf Allgemein eingestellt 690 €
Details zur Investmentbesteuerung
Teilfreistellungsbetrag -300 €
Teilfreistellungsquote 30%
Ergebnis fikt. Veräußerung 31.12.2017 -10 €
Akkum. thes. Ertäge fikt. Veräußerung 31.12.2017 20 €
Mathematisch alles total simpel, aber das Dumme: Ein Realverlust von 1000€ wird auf einen um 30% geringeren Verlust eingedampft, so als hätte man einen positiven Ertrag verrechnet........
-1000 - (-300 +10 - 20) = -690 (in den Verr.-Topf...)
Grüße
onra
Falls geurteilt werden sollte, dass Gewinne und Verluste anders behandelt werden dürfen, hätte das mMn massive Auswirkungen, die von den Klägern eventuell nicht gewollt sind. Es gibt ja noch das Problem, dass man seit kurzem Verluste aus Termingeschäften nur noch begrenzt mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen kann. Ich bin mir nicht sicher, ob dazu ebenfalls Klagen eingereicht wurden. Würde vom Bundesverfassungsgericht (irgendwann) bestätigt, dass bei Verlusten keine Teilfreistellung erfolgt und eine Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten zulässig ist, wären mMn alle eventuell anhängigen Klagen zum Thema der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften vom Tisch, da dies dann zulässig ist. Außerdem könnte der Gesetzgeber dann neue Gesetze erlassen, bei denen Gewinne und Verluste unterschiedlich behandelt werden, denn dazu existiert dann eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht. Wollen wir das wirklich???
Hallo teilfreistellun,
Sie schreiben "in der Frage der Teilfreistellung von Verlusten sind inzwischen mehrere Klagen beim BFH anhängig u.a. auch zwei Musterklagen des SdK (Niedersächsisches FG Az 7 Z 254/20) und des BdSt (FG Köln Az 15 K 259/20) ."
Ich habe mir die Finger wundgesucht und finde
-FG Köln Az. 15 K 2594/20 Klage am 8.9.2022 abgewiesen, Revision anhängig beim BFH München VIII R 15/22
-keine weitere Information zur Klage des SDK beim Niedersächsischen FG weder zu Az 7 Z 254/20 noch zu Az 7 K 254/20
-ich habe auch beim SdK per email angefragt und keine Antwort erhalten
-keine weiteren anhängigen Verfahren beim BFH
Könnten Sie uns bitte mitteilen, welche weiteren Informationen Sie dazu nerausgefunden haben.
Vielen Dank,
erichb
Hi erichb,
unsere Klage beabsichtigt nicht die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten sondern das genaue Gegenteil: Verkäufer von Fondsanteilen mit Gewinnen und Velusten sollen gleichermaßen für zwischenzeitliche Steurzahlungengen auf Fondsebene entschädigt werden ( nicht Gewinner entschädigt znd Verlierer bestraft)
Gruß Teilfreistellung
Sorry,
meine Bemerkung betraf den letzten Beitrag von immermalanders
Alle drei mir bekannten Klagen zu diesem Thema ( wie in den früheren Beiträgen angesprochen) sind - nach meinem Wissen - derzeit zur Revision beim BFH zugelassen und sollen in 1924 zeitnah bearbeitet und entschieden werden.
Gruß Teilfreistellung
Hallo,
ich habe einen m.E. ähnlichen Fall wie oben geschildet, allerdings bei der Verrechnung der Fondsverluste gegen Aktiengewinne:
- Depot A: Aktiengewinne 2023 ca. 10.000, Abgeltungssteuer 2.500 abgeführt (+ Soli)
- Depot B: Aktienfondsverluste 2023 nach Differenzmethode ca. 10.000 (Veräußerungsverlust), in der Verlustbescheinigung wegen Teilfreistellung "nur" 7.000 Verlust ausgewiesen
=> effektiv 0 KAP Gewinn in 2023, aber laut Steuer-/Verlustbescheinigungen wird 3.000 Gewinn ausgewiesen und besteuert.
Ist mein Fall rechtlich mit dem obigen Fall von onra vergleichbar oder nicht? Ich habe im Internet dazu nichts gefunden.
Kann gegenüber FA auf BFH anhängiges Verfahren in meinem Fall verwiesen werden? Link dazu Detail | Bundesfinanzhof
Danke & Gruß
Hallo @ark,
ich würde zunächst einmal alles schön sauber dokumentieren, so dass du später in einem Bedarfsfall die ganze Angelegenheit noch einmal nachweislich aufrollen könntest, sollte es hierzu für dich positiv ausgehende Urteile geben. Ob an dieser Stelle ein Widerspruch gegen deinen Steuerbescheid 2023 einzulegen wäre, der dein zu beanstandendes Problem betrifft, kann ich nicht sagen. Aber man kann ja etwas formulieren und sehen was passiert. Wären ja zunächst einmal nur Portokosten und etwas Zeit.
Da du dir den Verlust der Aktienfonds über eine beantragte Verlustbescheinigung deiner Depotbank hast bescheinigen lassen und diese dem Finanzamt eingereicht hast, liegt der Ball der Verluste nun im Spielfeld des Finanzamts, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass du deinen Verlust von 7000 Euronen nicht vollständig mit anderen positiven Erträgen hast verrechnen können. Das FA hält also deinen nicht verrechneten Verlust von 3000 Euronen bezogen auf deine positiven Erträge von 10000 Euronen nach, um in den Folgejahren berücksichtigt werden zu können, was allerdings voraussetzt, dass du eine Steuererklärung mit Anlage KAP einreichst, um mit positiven Erträgen verrechnen zu lassen, bis der Verlust dann letztlich ausgeglichen ist.
Vielleicht liest du auch hier noch einmal etwas von vorne nach -------> @teilfreistellun hatte hier einige anhängige Verfahren ausgegraben ---->
https://wissen.consorsbank.de/t5/Wertpapierhandel/Teilfreistellung-bei-Verlusten/m-p/79745
aus Wiso ---->
Wenn die bescheinigten Verluste deiner Bank höher sind als die Gewinne bei einer anderen Bank, bleiben von diesen Verlusten Beträge offen. Das Finanzamt stellt dir dann zusammen mit dem Steuerbescheid eine Bescheinigung darüber aus. Diese nennt sich „verbleibender Verlustvortrag“.
Dieser verbleibende Verlust wird dann automatisch vom Finanzamt in den folgenden Jahren berücksichtigt – aber nur, wenn du Gewinne aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angibst. Gibt es auch in Folgejahren keine Gewinne, werden die Verluste einfach immer weitergegeben in die nächsten Steuerjahre."
Welchen G/V hast du denn bei dem verkauften ETF, wenn du den tatsächlichen Kaufkurs zur Berechnung vom G/V verwendest? Mit der Investmentsteuerreform wurden alle Fonds und ETF fiktiv verkauft und neu gekauft, dadurch haben sie neue Anschaffungsdaten. Wenn ich mich richtig erinnere, wird beim Verkauf der "neue" Einstandskurs zur Berechnung des G/V verwendet.
Hallo @immermalanders , @ark ,
...bei der Verkaufsabrechnung wird explizit auf das Ergebnis der fiktiven Veräußerung per 31.12.2017 und desweiteren auf das Ergebnis bestandsgeschützter Anteile seit dem 01.01.2018 hingewiesen.
Man findet dies bei der Abrechnung unter "Details zur Investmentbesteuerung" ------->
Besitzanteilige Vorabpauschale ....€
Teilfreistellungsbetrag....€
Teilfreistellungsquote....hier wohl 30%
Ergebnis fikt. Veräußerung 31.12.2017....€
Akkum. thesaurierte Erträge fikt. Veräußerung 31.12.2017....€
Ergebnis seit 01.01.2018 bestandsgeschützter Anteile....€
Daraus dann Veräußerungsverlust nach Differenzmethode bei Verlust Wertpapiere ungleich Aktien ....€