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Steuerliche Behandlung von Optionsscheinen

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Registriert: 24.01.2017

Hallo Community,

können eigentlich Verluste eines Optionsscheins mit bereits realisierten Aktiengewinnen verrechnet werden oder landen diese in unterschiedlichen "Steuertöpfen"?

Das heisst: Bekommt man seine in diesem Jahr bereits abgeführte Abgeltungssteuer aus Aktiengewinnen anteilig erstattet, falls man einen Verlust durch einen Optionsschein realisiert? 

Vielen Dank schonmal im Voraus!

Gruß

Holger

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Hallo @schulholger,

 

Verluste, die beim Verkauf von Optionsschinen entstehen können nicht bereits realisierten Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Gibt es allerdings Gewinne aus Aktiengeschäften, nachdem Verluste in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf gestellt wurden, werden die Aktiengewinne mit den Allgemeinen Verlusten verrechnet (vorausgesetzt der Aktien Verlustverrechnungstopf ist leer). Treten innerhalb des Kalenderjahres Verluste aus Aktiengeschäften aus, findet eine Steuerverprobung statt und die geliehenen Verluste werden zurück gebucht bzw. die zu viel gezahlte Steuer wird erstattet. Eine Steuerverprobung findet immer zum Quartalsende statt bzw. wenn die zu erstattende/umzubuchende Steuer einen bestimmten Betrag übersteigt.

 

 

Grüße

immermalanders

 

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Registriert: 12.01.2019

Hallo @all,

.....neues von der Steuerfront......Verluste Optionsscheine/Knock outs.....und und......

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Besteuerung-von-Optionsgeschaeften_168_496212.html...

 

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/113/1911387.pdf

 

Grüße

onra

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Beiträge: 4472
Registriert: 06.02.2015

@onra 

Danke für die Infos.

 

So wie ich die Drucksache 19/11387 verstanden habe, geht es hier hauptsächlich um Geschäfte mit Optionen am Terminmarkt bzw. um Termingeschäfte.

 

Ich bin echt gespannt, wie die neuen Regelungen ab 2020 umgesetzt werden und was dann wie besteuert wird. Kann man dann mit Verlusten auf Optionsgeschäften (durch schließen der Position) die Einkommensteuer senken, da der Wertzuwachses aus Termingeschäften dann wieder der Einkommensteuer unterliegt?

 

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Beiträge: 3721
Registriert: 21.07.2017

Ja, da wedelt der Schwanz (=Finanzverwaltung) mit dem Hund (=Bundesfinanzhof), indem sie sich weigert, die einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und dazu eine Verwaltungsanweisung für die Finanzamtsarbeit zu stricken, die alsdann für die Kreditinstitute in ihrer Besteuerungsarbeit (im Auftrag der Finanzverwaltung!!!) bindend wäre.

 

Der Finanzverwaltung missfällt natürlich, dass bei geschicktem Timing mit einem "gestalteten" Verlust aus Hochrisikopapier(en) die schon sicher geglaubte Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden, Fondserträge und "harmlose" Zertifikate ganz oder teilweise an den Anleger zurückfließt.

 

Das liegt aber am Sammelsuriums-Charakter des Allgemeinen Verlustverrechnungstopfes.

Würden Hochrisikopapiere - analog Aktien - in einen separaten Verlustverrechnungstopf ausgegliedert, zöge bei positiver Wertänderung die Abgeltungssteuer, bei negativer der Verlustvortrag, der ja anerkanntermaßen das Privatvergnügen des Anlegers ist.

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