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Kurs bei Fondsfusion

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Die WKN 541523 wurde am 18.1.19 zur WKN LYX00F verschmolzen.

 

Dazu steht mir eine Verkaufsabrechnung zur Verfügung, bei der WKN 541523 zum Kurs von 23,4904 Euro pro Stück verkauft wurde. Gleichzeitig wurde LYX00F zum Kurs von 23,032064 eingebucht.

 

Woher kommt die Kursdifferenz?

 

Ich hab nun Steuern für den Verkauf mit einem höheren Kurs bezahlt und da die Einbuchung am selben Tag zu einem niedrigeren Kurs durchgeführt wurde, muss ich beim tatsächlichen Verkauf auf diese Differenz nochmals Steuern zahlen, oder?

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Hallo @immermalanders,

 

selbst wenn diese "Überkreuzbewertung" tatsächlich maßgeblich sein sollte, wäre der letzte Kurs des alten Fonds aber 23,23 € und nicht 23,03 € gewesen.

 

Außerdem stimmt auf der Abrechnung auch das Ergebnis der fiktiven Veräußerung per 31.12.2017 nicht. Bei mir ist es um über 50% höher als der in der "Mitteilung zu Einstandskursen und Wertentwicklung bis 31.12.2017 für Ihre Fondsbestände" vom 14.05.2018 aufgeführte Wert und führt damit zu einer weiteren Überversteuerung, da der Teilfreistellungsbetrag entsprechend zu niedrig angesetzt wird.

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@Zocki Die "Mitteilung zu Einstandskursen und Wertentwicklung bis 31.12.2017 für Ihre Fondsbestände" vom 14.05.2018 ist falsch, dazu gab es Diskussionen in einem anderen Beitrag. Deswegen konnte man telefonisch die fiktiven Veräußerungsbelege bestellen.

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@Zocki Die "Mitteilung zu Einstandskursen und Wertentwicklung bis 31.12.2017 für Ihre Fondsbestände" vom 14.05.2018 ist falsch, dazu gab es Diskussionen in einem anderen Beitrag. Deswegen konnte man telefonisch die fiktiven Veräußerungsbelege bestellen.

 

Das wird ja immer besser, @marmotte! Die Mitteilung ist falsch, wird aber nicht korrigiert, sondern der Kunde muss rein zufällig auf einen entsprechendne Forenbeitrag stoßen und sich selbst um eine korrekte Mitteilung kümmern?!?

 

Wenn diese Mitteilung tatsächlich falsch sein sollte, hätte sie wohl unaufgefordert durch die ausstellende Bank korrigiert werden müssen. Und zwar für alle betroffenen Kunden und nicht nur für die, die zufällig jeden Beitrag im Forum mitlesen!

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@Zocki

 

Relevante Beiträge zu dem Thema erscheinen mir hier und hier zu sein. Aber eigentlich ist der Rest des Themas dort auch interessant, z.B. steht etwas weiter oben, dass der Beleg der Wertentwicklung bis 31.12.2017 keine steuerliche Relevanz hätte.

 

 

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Aus meiner Sicht sind die "Mitteilung zu Einstandskursen und Wertentwicklung bis 31.12.2017" und die "fiktiven Veräußerungsbelege" zwei verschiedene Dinge. In der Mitteilung vom 14.05.2018 wird ausgewiesen, wie hat sich der Wert vom Kauf bis zum 31.12.2017 entwickelt. Die fiktiven Veräußerungsbelege enthalten (eventuell) das Ergebnis des fiktiver Verkaufs und die akkumulierten thesaurierten Zwischengewinne zum 31.12.2017 ausgewiesen. Ich habe die Belege nicht bestellt, aber bei einem ETF-Verkauf 2018 waren diese Daten mit aufgeführt.

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@marmotte

Danke fürs verlinken der entsprechenden Beiträge, das macht es einfacher das Thema nachzuvollziehen.

 

@Zocki

Im ersten verlinktem Beitrag wird geschrieben, dass der ausgewiesene Kurs bei einem Fond falsch sei. Die Fondgesellschaften stellen einen Kurs pro Tag und veröffentlichen diesen am nächsten Handelstag. Wenn man also heute einen Beleg erstellt, hat man nur den Kurs vom letzten Handelstag. Schaut man sich später die Kurse an, könnte man sagen, dass der falsche Kurs verwendet wurde, aber dieser Kurs war zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht veröffentlicht worden. Man muss immer daran denken, welcher Kurs war zum Zeitpunkt der Erstellung der Belege bekannt.

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@immermalanders

 

Ich finde die "Mitteilung zu Einstandskursen und Wertentwicklung bis 31.12.2017" nicht hilfreich. Man hätte diese Mitteilung mit den steuerrelevaten Kursen erstellen können und sich dann die fiktiven Veräußerungsbelege ersparen können.

 

Jemand, der die Beiträge hier nicht liest, weiß doch garnichts von den fiktiven Veräußerungsbelegen, insofern wäre es kundenfreundlicher gewesen, diese Belege automatisch zu versenden oder zumindest alle Kunden darauf hinzuweisen.

 

Zurück zum Thema: Warum wurden denn die Kurse vom 16.1. und 18.1. genommen und nicht vom 16.1. und 17.1. ?

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Hallo @immermalanders,

 

wenn für eine Transaktion ein Stichtag angesetzt wird, ist wohl auch der Kurs von diesem Stichtag maßgeblich und nicht der vom Vortag des Stichtags. Die Abrechnung kann auch einen Tag später erstellt werden, wenn der korrekte Kurs erst dann vorliegt (oder auch noch deutlich später, wenn wir nur mal an die tollen fiktiven Veräußerungen per 31.12.2017 denken wollen).

 

Auch die sogenannte Überkreuzbewertung soll nämlich in erster Linie zu einer Steuervermeidung bei steuerrelevanten Fondsverschmelzungen dienen und nicht zu einer möglichst hohen Steuerbelastung, wie von der CB praktiziert!

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@marmotte

[...] Man hätte diese Mitteilung mit den steuerrelevaten Kursen erstellen können und sich dann die fiktiven Veräußerungsbelege ersparen können. [...]

Hätte das Dokument steuerrelevate Kurse, würden trotzdem noch das Ergebnis der fiktiven Veräußerung und die akkum. thes. Erträge fehlen.

 

 

[...] Zurück zum Thema: Warum wurden denn die Kurse vom 16.1. und 18.1. genommen und nicht vom 16.1. und 17.1. ? [...]

Das wird Dir eventuell nur der Emittent beantworten können, der hat die Maßnahme durchgeführt.

 

[...] Frage 2: Gibt es eine gesetzliche Grundlage für diese Überkreuzbewertung? [...]

Mir stellt sich die Frage, wer kann festlegen, ob der Tausch von Wertpapieren z.B. per Überkreuzbewertung erfolgt oder ist das inzwischen erforderlich? Die Suchergebnisse im Internet zur Überkreuzbewertung geben aus meiner Sicht nicht wirklich viel her. Ich hatte auch schon eine Fondfusion, da fand keine Überkreuzbewertung statt.

 
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Ich hatte - zugegebenermaßen naiv - angenommen, dieser Verkauf und Kauf in Folge der Fondsfusion seien vollkommen fiktiv. Also eine Ausbuchung des alten ETF und Einbuchung des neuen ETF zum gleichen Kurs und Abzug einer Kapitalertragssteuer auf den Gewinn der bei diesem Kurs erzielt wurde. Das scheint offensichtlich nicht so zu sein.

 

Ich finde aber fast keine Informationen zu dieser Überkreuzbewertung, bzw. deren steuerlichen Folgen. Diese Folgen erscheinen mir in diesem Fall negativ. Wie oben schon erwähnt, würde im Falle eines zukünftigen Verkaufes auf die Differenz des Verkaufs- und Kaufpreises noch einmal Kapitalertragssteuer entrichtet werden müssen.

 

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