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Freistellungsauftrag gemeinschaftliches Konto (keine Ehepartner)

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Registriert: 28.01.2017

Hallo,

 

ich führe mit einem Kumpel zusammen ein gemeinschaftliches Traderkonto (privat).

Hierrüber wickeln wir unsere gemeinsamen Aktiengeschäfte, sowie auch "private" Geschäfte ab.

 

Nun liest man, dass ein Freistellungsauftrag für ein Gemeinschaftskonto nur möglich ist, wenn beide Kontoinhaber verheiratet oder ähnliches sind. Andernfalls muss jeder sein eigenes Konto eröffnen...

 

Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass dies die "letzte" Antwort sein kann. Kennt Ihr eine Lösung oder sinnvolle und rechtlich einwandfreie Möglichkeit trotzdem an den Sparerfreibetrag heranzukmmen, wir würden ungern so viel Geld "verschenken".

 

Danke.

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Hallo @Accce,

 

"rechtssicher" werden Sie hier leider nirgends eine Auskunft bekommen, weil eine Rechtsberatung oder Steuerberatung so nicht durchgeführt werden darf. Das ist sogar berufsrechtlich geregelt 😞

 

Was ich Ihnen aber als "interessierter Trader" sagen kann:

"Verschenken" tun Sie überhaupt nichts durch die Nichtstellung eines Freistellungsauftrags! Dieser sieht ja nur vor, dass Sie bis zum Erreichen des Schwellwerts keine Steuern im Vorfeld abführen müssen. Sie können das Geld also nach einem Trade direkt wieder anlegen.

Durch die Nichtstellung wird die Steuer eben sofort abgeführt (Stichwort: Quellensteuer). Diese holen Sie sich dann über die Steuererklärung wieder. Wie Sie dies aber in der Steuererklärung handhaben, bleibt Ihnen bzw. ihrem Steuerberater überlassen.

 

Im Allgemeinen stimmt es aber, dass nur Einzelpersonen bzw. Eheleute (jeglicher Form 😉 ) einen solchen Antrag stellen können. Zwei "Kumpels", die das Konto bloß gemeinsam führen können den Antrag nicht stellen.

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Hallo JackTrader,

 

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Selbstredend, dass es hier keine "Rechtsberatung" oder ähnliches gibt, aber die Formulierung sollte nur sicherstellen, dass keine Antworten ala "Scheinfirma, Scheinverein, etc." gegeben werden 🙂

 

Ich denke das ein Gespräch mit einem Steuerberater unbedingt notwendig sein wird, da alleine die Tatsache geklärt werden muss, wer von beiden Kontoinhabern was in seiner Steuererklärung angibt und wie das Finanzamt die Begründung/Aufteilung, etc. aktzeptiert.

 

 

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