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am 31.01.2018 08:34
@Artur09, dann bitte auch den kompletten Artikel lesen. Dort steht ganz klar, dass die Fondgesellschaft den neuen Einstandskurs ermittelt und an den Broker weiter meldet. Warum sollte Consors dann etwas korrigieren, wenn die Kurse so übermittelt wurde??
Bei einem meiner ETF gab es eine Abweichung zwischen neuem Einstandskurs und dem entsprechendem Kurs, die aber wohl durch die Verrechnung von thesaurierten Erträgen entstanden ist.
am 31.01.2018 08:46
Hallo zusammen,
aus meiner Sicht wäre es ideal (und kundenorientiert), wenn neben dem neu berechneten Einstandskurs auch der "Kaufkurs" angezeigt würde, wobei mir den Benennungen egal sind und diese eher juristisch sauber sein sollten.
@Inaktives Mitglied-Team: dies wäre doch sicherlich machbar, oder?
am 31.01.2018 08:52
In ActiveTrader kann man die Kauf Historie vom Bestand einsehen. Dort sieht man noch die ursprünglichen Kaufkurse. Der Tab "G/V" zeigt den Gewinn bzw. Verlust anhand der neuen Einstandskurse.
am 31.01.2018 11:21
Hallo,
warum ? Weil der Kunde König ist.
Für die rasche Info ist die " alte " Darstellung unverzichtbar.
VG Ulrich
am 31.01.2018 12:08
Genau: Bitte den ganzen Artikel lesen:
Dort steht: "Die Fondsgesellschaften ermitteln zum 31.12.2017 die relevanten Kurse", nicht "zum 02.01.2018"! Lt. § 56 InvStG ist als fiktive Anschaffungskosten "der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis" anzusetzen. Das ist der von den Fondsgesellschaften am 29.12.2017 ermittelte Kurs, der im Depotauszug zum 31.12.2017 ausgewiesen ist. Die Consorsbank weist immer in den Depotübersichten die Fonds mit den von der Fondsgesellschaft ermittelten Kursen aus, nicht mit Börsenkursen.
Bei ARIVA.de können Sie die historischen Kurse der Fondsgesellschaften zum 29.12.2017 und 02.01.2018 für jeden Fonds finden.
am 31.01.2018 12:46
@Artur09, wenn die Fondgesellschaft diesen Kurs übermittelt, dann ist das der festgesetzte Rücknahmepreis für die fiktive Veräußerung. Bei Consors bekommt man, so wurde es hier zumindest an anderer Stelle geschrieben, einen Beleg zu diesem Vorgang. Eventuell stehen dort auch weitere Informationen drin (z.B. steuerliche bedingte Korrektur oder ähnliches).
Man kann sich auch an die Fondsgesellschaft werden und dort nachfragen, warum dieser Rücknahmepreis festgesetzt wurde.
Bei der genannten Quelle, fällt da etwas auf?? Es gibt beim Handelsplatz FDS keinen Historischen Kurs für gestern und es gibt auch immer nur einen Kurs, oder ist es normal, dass der erste Kurs, das Hoch, das Tief und der Schlusskurs identisch sind?? Also könnte es hier so sein, dass der Kurs um einen Tag verzögert publiziert wird, also ist der Kurs vom 02.01.2018 eigentlich der Rücknahmepreis vom 29.12.2017 gewesen...
am 31.01.2018 12:48
Bei mir stimmt auch nicht ein einziger "fiktiver Einstandskurs" mit dem Kurs vom Depotauszug zum 31.12.2017 überein, aber ich hab zum Glück keine Altbestände von vor dem 01.01.2009 im Depot. Daher spar ich mir die Info an die CB - wär vermutlich sowieso vergeblich und steuerlich machts keinen Unterschied
am 31.01.2018 12:51
Hallo @immermalanders,
Also könnte es hier so sein, dass der Kurs um einen Tag verzögert publiziert wird, also ist der Kurs vom 02.01.2018 eigentlich der Rücknahmepreis vom 29.12.2017 gewesen...
Dann wär aber wohl der Depotauszug zum 31.12.2017 von der CB ziemlich falsch, oder?
am 31.01.2018 13:03
@Zocki, denke ich nicht. Auf dem Auszug steht ja der Schlusskurs eines Börsenplatzes. Leider wird dort der Handelsplatz nicht angezeigt, aber das könnte der gleichen Handelsplatz wie in der Depotansicht sein. Würde für den fiktiven Verkauf ein Börsenkurs herangezogen, stellt sich noch die Frage, von welchem Börsenplatz (Xetra, Frankfurt, Emittent, Tradegate) der Schlusskurs verwendet werden soll...
Ich habe mal weitergegeben, dass auf dem Depotauszug bei der nächsten Runde auch der Handelsplatz mit ausgegeben wird, dann weiß man, welcher Kurs das ist.
am 31.01.2018 13:38
Hallo @immermalanders,
ich zitiere aus § 56 (2) InvStG: "Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises."
und aus § 11 (4) BewG: "Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen."
Ich würde doch meinen, auch der Depotauszug per 31.12.2017 müsste zwingend den Rücknahmepreis ausweisen.