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Barabfindung für EMC Deal

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Hallo.

 

Hatte EMC Aktien in meinem Depot und habe gesehen, dass Consors mir für die komplette Barabfindung Kapitalertragsteuer und Soli abgezogen hat ohne Berücksichtigung des Kaufzeitpunktes(1999 und 2003). Das kann es doch nicht sein, oder? Und warum wird die komplette Abfindung besteuert und nicht nur der Aktiengewinn?

 

Grüße

Robert

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Ob die "Community" da so der richtige Ansprechpartner ist - ich weiß nicht so recht...

 

Hast Du schonmal mit dem (Telefon-) Betreuungsdienst von Consors Kontakt aufgenommen, die dürften da am ehesten helfen können.

 

Eine *mögliche* erklärung: Hast Du die Papiere evtl. irgendwann mal von einem anderen Depot zu CB übertragen? Und wenn ja hast du sichergestellt, dass das als steuerfreier Altbestand eingebucht wurde? Wenn das die abgebene Stelle nicht mitgeliefert hat und auch kein Einstandskurs, dann wird tatsächlich der Gesamtbestand versteuert.

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Die Aktien sind schon seit dem Aktienkauf in meinem Consors Depot. Zur sauberen Trennung habe ich nur zu Beginn der Abgeltungssteuer meinen damaligen Bestand in ein Zweitdepot bei Consors umbuchen lassen.

 

Mit dem Betreuungsdienst hatte ich schon Kontakt (Email und Telefon). Die können mir da leider nicht weiterhelfen. Dies scheint wohl im EStG so verankert zu sein.

 

Was ich allerdings überhaupt nicht nachvollziehen kann ist folgendes. Warum wird die komplette Abfindung besteuert und nicht nur der anteilige Gewinn. Was wäre eigentlich wenn die Aktien mit Verlust verkauft worden wären. Die Steuer wäre wohl trotzdem fällig. Das kann doch so nicht richtig sein.

 

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Wichtige Anmerkung: ich bin KEIN Steuerexperte und alles was ich jetzt schreibe ist meine persönliche Meinung zu dem Vorgang - dies soll keinerlei Beratung oder was auch immer darstellen.

 

Hast Du Aktien UND Barabfindung bekommen? Wenn ja, dann dürfte das in der Tat so korrekt sein.

 

In dem Fall greift dann wohl §20 EStG. Zu finden zB hier: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

 

Da heisst es

"Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 [Anm.: dies bezieht sich auf "Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht"] zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1"

 

Und Absatz 1 Nr 1 wiederum legt dar, dass dies dann zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zählt. Im Endeffekt wird das als Dividende behandelt.

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Ich bin steuerlich auch ein Laie und dies ist nur ein Hinweis: Mir geht es im Fall Dell-EMC auch so und das ist alles sehr ärgerlich. Ich stimme dem zu, was vorher schon gepostet wurde und möchte folgendes ergänzen: Die Rechtslage ist (zur Zeit) wohl leider so. Es gibt zu einem derartigen Fall auch schon ein Urteil von dem Finanzgericht Düsseldorf vom 11. Dezember 2012 (10 K 4059/10 E ), welches genau zu dem Dell-EMC-Szenario mit steuerentstrickten Aktien passt! (http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/barabfindungen-und-die-a...) Darüber hinaus ist wohl zu diesem Thema noch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof ausstehend, welches evtl. am 20.10.2016 stattfindet. (siehe https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=VIII%...) Consors hat mir in einem Telefongespräch gestern die Rechtslage erläutert und geraten, diesbezüglich evtl. Widerspruch dazu beim Betriebsstättenfinanzamt von Consors einzureichen! Consors selbst hat da keine Möglichkeit anders zu verfahren und muß sich an das geltende Recht halten, was in diesem Fall in meinen Augen aber wohl eher ein Unrecht ist... Angesichts des Urteils des FG Düsseldorf und des ausstehenden Verfahrens beim BFH gibt es vielleicht eine kleine Chance, doch noch etwas von dem Geld zu sehen...

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Jetzt habe ich noch einmal mit zwei Mitarbeitern des Betriebsstättenfinanzamtes der Bank gesprochen. Der Tenor war dort:

Die Abführung der Kapitalertragssteuer ist erst einmal in Ordnung. Die bank hat sich an das geltende Recht gehalten. Einspruch kann ich bei dem Betriebsstättenfinanzamt nicht einreichen, da ich ja dort keinen Verwaltungsvorgang hatte. Einspruch bei der Bank einzureichen hat auch keinen Sinn, da die bank nach dem im Augenblick geltenden Recht alles richtig gemacht hat.

 

Daraufhin habe ich noch mit einer Mitarbeiterin der Einkommensteuerabteilung meines Finanzamtes gesprochen. Dort wurde mir geraten, den Fall in der Einkommensteuererklärung für 2016 zu dokumentieren und dem Abzug dort zu widersprechen, falls bis dahin das BFH-Urteil noch nicht ergangen sein sollte. Falls das Urteil vom BFH bis dahin ergangen sein sollte und keine weiter Instanz mit diesem Sachverhalt behelligt wird, wurde mir empfohlen, den Einkommensteuerbescheid gründlich zu prüfen, da sich derartige Urteile wohl nicht immer ganz zeitnah in der Software der Finanzämter wiederfinden.

 

Grundsätzlich ist, laut den von mir gesprochenen Mitarbeitern der Finanzämter, die Abführung der Kapitalertragssteuer durch eine Bank kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Zahlung ähnlich einer Umsatzsteuervorauszahlung, einer Einkommensteuervorauszahlung,...

Abgerechnet wird zum Schluss bei der Einkommensteuererklärung.

 

Falls hier vielleicht ein Steuerberater, Finanzbeamter oder ähnlich Sachverständiger mitliest, wäre ich für eine Korrektur oder Klarstellung des Sachverhaltes sehr dankbar. Ich bin, wie gesagt, nur Laie und Betroffener!

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Ich schrieb die beiden Schutzvereinigungen (SdK, DSW) in der Angelegenheit an.
Beide werden nur aktiv, wenn ein registriertes Mitglied anfragt und den Antrag für eine Fallübernahme stellt.
Bitte um Meldung von betroffenen Mitgliedern, damit ich Ihnen mein (Muster-) Anschreiben zur Verwendung und Einreichung bei einer der Schutzvereinigungen zur Verfügung stellen kann.
Vielen Dank

 

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So, dass von mir in einem vorherigen Beitrag erwähnte Verfahren am BFH zu diesem Thema ist gelaufen und für uns positiv beschieden worden! Das Urteil des FG Düsseldorf wurde vom BFH bestätigt! Dieser Link zeigt auf das Urteil: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34126 Wie geht es weiter? In der Einkommensteuererklärung sollte man nun wohl dem unberechtigten Steuereinzug bei der Barabfindung in Form einer Dividende widersprechen und auf das ergangene Urteil verweisen! Viel Spass damit und viel Erfolg!
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Hier mein Vorschlag, um an die Abgeltungssteuer zurück zu erhalten:

Bei der ESt-Erklärung 2016 ist die "Anlage KAP" auszufüllen. Man beantragt entweder

"Die Günstigerprüfung" bei einem persönlichen Grenzsteuersatz bis 25% etc.
oder

 "Eine Überprüfung bestimmter Kapitalerträge". Im letzten Fall verfährt man im Programm "ELSTER" wie folgt:

  1. Zeile 5 der Anlage Kap ankreuzen

  2. In dem neuen Fenster „Steuerbescheinigung 2016“ die Werte aus der Ertragsgutschrift der Bank vom Sept. 2016 eingeben, also in Zeile 7 die versteuerte Barabfindung und in den Zeilen 47 bis 49 die hierauf einbehalten Steuerabzugsbeträge. In Zeile 12 eine 0 eintragen und in Zeile 13 den im übrigen in Anspruch genommenen SparerPB.

  3. In Zeile 7 der Anlage KAP als „korrigierte Beträge“ eine 0 eingeben und als Erläuterung „Hinweis auf BFH v. 20.10.16 VIII R 10/13“

  4. Beifügen würde ich die Jahressteuerbescheinigung der Bank und die Ertragsgutschrift vom Sept. 2016 mit der Barabfindung sowie ein kurzes Anschreiben zu Erläuterung des Sachverhalts.
    Dies habe ich mit dem Programm ELSTER 2016 getestet, aber noch nicht an das FA übermittelt, da ich immer noch auf die Steuerbescheinigung von Consors warte. Die Steuerberechnung mit ELSTER ergab "Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden:  0 €"  und Anrechnung/Erstattung der einbehaltenen Abgeltungssteuer.

    Sollte das FA anders verfahren, legt man binnen eines Monats gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, den man mit Hinweis auf das BFH Urteil begründet.  Allerdings  ist das Urteil nicht ohne weiteres anwendbar, wenn die EMC-Aktien nach dem 31.12.2008 erworben wurden. In diesem Fall ist die Besteuerung der Barabfindung zwar auch systemwidrig; da hilft aber nur ein sehr engagierter Steuerberater.

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Ich würde zuerst klären, wie Consors mit diesem Urteil umgeht.

In einem vergleichbaren Fall einer Fehlbesteuerung (Aktiensplit Google) wurde mir von meiner Depotbank sofort die zuviel gezahlte Steuer erstattet. Dies kann allerdings nur mit bis zur Höhe der im laufenden Jahr bezahlten Steuer erfolgen, der Rest wird als Verlustvortrag vorgetragen und mit weiteren Erträgen verrechnet.

Wenn Consors das genauso handhabt, erfolgt ansonsten eine Doppelerstattung die zwar angenehm wäre, aber Steuerhinterziehung darstellt.

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