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Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge. Ich verstehe es nicht.

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
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Ich habe dieser Tage 2 Fonds verkauft und verstehe die Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge einfach nicht. Diese sind nach meinen Berechnungen viel zu hoch ausgewiesen.

 

Zur Erklärung:

Kauf 48 Stück des Fonds zu: 117,20 Euro, Verkauf zu 121,42 Euro  = 202,56 Euro Gewinn. 

Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge = 376,92 Euro

 

Ähnliches gilt für den zweiten verkauften Fonds, hier wurde gleichfalls ein fast doppelt so hoher KAPST-pflichtiger Kapitalertrag ausgewiesen.

 

Dieses kann doch - trotz der ab 2018 neu geltenden Steuerregeln - keinesfalls realistisch sein! - oder habe ich ganz entscheidendes verpasst?

 

 

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
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Wann wurden die Fonds gekauft? Wie hoch ist der Kaufpreis nach der fiktiven Veräußerung falls vor 2018 gekauft wurde? Gibt's in der Verkaufsabrechnung Angaben zur fiktiven Veräußerung? Oder gibt es ausschüttungsgleiche Erträge, die mit versteuert wurden?


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Bitte entschuldigen SIe die späte Rückmeldung.

Der Fonds wurde am 09.12.2015 gekauft.

Ich hoffe es ist erlaubt, dass ich Seite 2 der Verkaufsabrechnung in den Thread kopiere. Sofern nicht erlaubt, bitte ich dies zu entschuldigen.

 

Darüberhinaus gab es 2016, 2017 2018 eine Ertragsthesaurierung. 

2016:  Ertrag 54,27 Euro  :   Betrag zu meinen Gunsten: 1,44 Euro

2017:  Ertrag 37,21 Euro  :   Betrag zu meinen Gunsten:  3,10 Euro

2018:  Ertrag 11,45 Euro  :   Betrag zu meinen Gunsten: 1,72 Euro

 

 

13.12.2018 Ertragsgutschrift: 40,80 Euro, Teilfreistellung 30% =12,24 Euro.

Mit Sparerpauschbetrag verrechnet: 28,56 Euro

 

 

Infos bei Käufen bzw. Verlust bei Wertpapieren ungleich Aktien

Veräusserungsverlust nach Differenzmethode EUR - 810,72

 

Summe ergibt

KAPST-pflichtige Kapitalerträge EUR 376,92

Mit Sparerpauschbetrag verrechnet EUR 0,00

Bemessungsgrundlage für KAPST vor QUST EUR 376,92

An Kapitalertrag anrechenbare. aus!. QUST 0,00*4 EUR 0,00

Bemessungsgrundlage für KAPST ' EUR 376,92

 

Bemessungsgrundtage für KAPST anteilig 100,00% EUR 376,92

 

Salden nach dem Geschäft

Verrechnungstopf Aktien nach dem Geschäft EUR 0,00

Verrechnungstopf Allg. nach dem Geschäft EUR 0,00

Verrechnungstopf QUST nach dem Geschäft EUR 0,00

Sparerpauschbetrag nach dem Geschäft EUR 0,00

 

Details zur lnvestmentbesteuerung

Teilfreisteliungsbetrag ' EUR - 243,22

Teilfreistellungsquote 30,00%

Ergebnis fikt. Veräußerung 31.12.2017 EUR 944,42

 

Es ist mir zwar peinlich, aber ich werde hieraus nicht klug.

Lässt sich absehen, dass die Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge mit 376,92 Euro korrekt ist, obwohl lediglich ein Veräusserungsgewinn von 202,56 Euro angefallen ist?

 

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
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Hallo,

....würde es etwas ausmachen, die WKN zu nennen?

LG

onra

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
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Hallo,
nein, natürlich nicht. WKN A0M8HD
Merci
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
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Hallo,

....war es ein Einmalkauf? Sparplan?

Bei den Orderabrechnungen bei Kauf müssten umter Umständen Zwischengewinne auftauchen, die natürlich mit in die Berechnung einfliessen sollten.

Da es ein ausschüttender Fonds ist, sollten die Thesaurierungen ja bereits in den jeweiligen Jahren versteuert worden sein, im Gegensatz zu ausländ. thes. Fonds. Dies würde bedeuten, dass die Thesaurierungen des Fonds mit Domizil in Deutschland steuerlich bereits verhackstückelt worden sind. Also zunächst noch einmal die Kauforder(s) prüfen.....

Dann einmal weiter schauen......

 

LG

onra

 


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Hallo,

ja Sie haben Recht, ich war hier etwas ungenau.

 

Es waren 2 Käufe (25 Stück am 09.12.2015 und 23 STück am 10.12.2015)

 

Aktiengewinn vom 09.12.2015: 56,025793% (gilt nur für Betriebsvermögen ESTG)

Aktiengewinn vom 09.12.2015: 56,192538% (gilt nur für Betriebsvermögen KSTG)

 

Aktiengewinn vom 10.12.2015: 55,668843% (gilt nur für Betriebsvermögen KSTG)

Aktiengewinn vom 10.12.2015: 55,810852% (gilt nur für Betriebsvermögen KSTG)

 

Vielen Dank schon mal!

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
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so wärs richtig gewesen:
Aktiengewinn vom 10.12.2015: 55,668843% (gilt nur für Betriebsvermögen ESTG)
(Betriebsvermögen KSTG zu ESTG korrigiert - Schreibfehler meinerseits)
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
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Das sind die entscheidenden Zeilen für die Berechnung:

 

Veräusserungsverlust nach Differenzmethode EUR - 810,72

Teilfreisteliungsbetrag ' EUR - 243,22

Ergebnis fikt. Veräußerung 31.12.2017 EUR 944,42

 

Wenn Du vom Veräußerungsverlust den Teilfreistellungsbetrag abziehst und dann das Ergebnis der fiktiven Veräußerung addierst ergibt sich ein zu versteuernder Ertrag von 376,92. Dummerweise gilt die Teilfreistellung erst ab 2018. Das führt dazu, dass der Gewinn bis zum 31.12.2017 voll versteuert werden muss und der Verlust nur zu 70% gegengerechnet wird.


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Guten Morgen,

.....ja das ist wohl der Preis für das neue "Glück gehabt/Pech gehabt-Investmentsteuergesetz" mit Geltung ab dem 01.01.2018. Hättest du einen fiktiven Veräußerungsertrag mit positivem Vorzeichen von +810,72€ gehabt, dann hättest du abzüglich der 30%igen Freistellung einen Ertrag von (810,72€ - 243,22€ + 944,42€ = 1511,92€) zu versteuern und Glück gehabt.

Die Teilfreistellung wird in beide Richtungen berechnet! Bei positivem Ertrag ab dem 01.01.2018 wird dieser für die Bemessungsgrundlage um 30% vermindert (Glück gehabt), bei negativem Ertrag ab dem 01.01.2018 allerdings entsprechend um 30% korrigiert, d.h., dass der Verlust wie Sigrid schon sagte, nur mit 70% in die Bemessungsgrundlage eingeht (Pech gehabt).

Die ganze Zwischengewinnbetrachtung steckt ja schon im fiktiven Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017; das hatte ich zunächst übersehen....:(

 

Vielleicht ist der untere Link mal was für die Karnevalszeit.......

Insbesondere auf S.15.......kurz vor Teil IV - Bestandsschutz

 

" Das BMF bestätigt die für den Sparer nachteilige Rechnung.Begründung: Es könne ja auch der umgekehrte Fall vorliegen, also Verluste bis Ende 2017, die nur anteilig Gewinnen im Jahr 2018 gegengerechnet werden. So könnten Anleger einen höheren Verlust vortragen. Der Wechsel des Steuerregimes könne für den Steuerpflichtigen im Übergangszeitraum Vorteile aber auch Nachteile bringen, je nach den Verhältnissen des konkreten Falls. Eine Günstigerprüfung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen."

 

Warum wohl keine Günstigerprüfung, die in der Anlage KAP ja durchaus möglich gewesen wäre? Es gibt ja bereits zwei "Kästchen", einmal Günstigerprüfung sämtlicher Kapitalerträge und zum zweiten die Überprüfung des Steuerinhalts auf bestimmte Kapitalerträge.

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.........

 

 

 

https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/

 

Grüße

onra

 

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